Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Art. 46 Abfüllung und Verpackung
Können Proben nicht in unbeschädigten Originalpackungen genommen werden, so werden sie in Gefässe oder Packmaterialien abgefüllt oder verpackt, die das Untersuchungsergebnis nicht beeinflussen.
Art. 47 Kennzeichnung
Jede Probe wird sogleich nach ihrer Entnahme eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet.
Art. 48 Probenerhebungsrapport
1 Bei jeder Probenahme wird ein Probenerhebungsrapport mit den folgenden Angaben erstellt:
a. genauer Name und Adresse der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers;
b. Sach- und allfällige Fantasiebezeichnung der Ware;
c. Ort, Datum und Zeit der Probenahme;
d. Kennzeichnung der Probe;
e. Art des Verschlusses der Probe (Originalpackung, Siegel, Plombe);
f. tatsächliche oder geschätzte Warenmenge zum Zeitpunkt der Probenahme;
g. Ankaufs- oder Verkaufspreis;
h. Grund für die Probenahme.
2 Ferner werden, soweit vorhanden, vermerkt:
a. weitere Angaben zur Identifizierung der Ware (Fabrikationscode, Warenlos, Marke, Abpack-, Anlieferungs- oder Haltbarkeitsdatum usw.);
b. genaue Bezeichnung der Lieferantin (Herstellerin, Verteilerin, Importeurin);
c. bei Waren, die sich auf dem Transport befinden: die genaue Bezeichnung und Adresse der Empfängerin oder der Importeurin;
d. Angaben über die Lagerbedingungen (z. B. Temperatur);
e. allfällige die Ware betreffende Anpreisungen.
3 Für besondere Probenahmen wie z. B. für Wasserproben können vereinfachte Probenerhebungsrapporte erstellt werden. Bei der Entnahme mehrerer Proben am selben Ort (z. B. Sammelstellen, Lagerhäuser, Grossverteiler) können Sammelrapporte erstellt werden.
4 Das Kontrollorgan und, falls anwesend, die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung unterzeichnen den Probenerhebungsrapport.
5 Das Kontrollorgan bescheinigt mit seiner Unterschrift, dass die Probe vorschriftsgemäss genommen worden ist, keine Verwechslung stattgefunden hat und der Probenerhebungsrapport den Tatsachen entspricht