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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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3 Die Probemenge wird so bemessen, dass sie nicht nur für die vorgesehene Untersuchung, sondern auch für allfällige Nachprüfungen ausreicht.

4 Von vorverpackter Ware wird eine Verkaufseinheit zur Probe genommen. Enthält sie nicht die zur Untersuchung nötige Menge, so können mehrere Einheiten genommen werden.

5 Nicht vorverpackte lose oder flüssige Ware wird vor der Probenahme durchmischt. Ist dies wegen der Warenbeschaffenheit nicht möglich, so werden Teilproben an verschiedenen Stellen genommen. Die Durchmischung und die Entnahme in Teilproben können unterbleiben, wenn sie für die Untersuchung nicht zweckmässig sind.

6 Die Proben sind so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.

Art. 43 Anwesenheit und Mitwirkung der Warenbesitzerin oder des Waren-

besitzers

1 Die Proben werden in der Regel in Anwesenheit der Warenbesitzerin oder des Warenbesitzers oder einer Vertreterin oder eines Vertreters erhoben.

2 Die zuständigen Kontrollorgane können verlangen, dass die Warenbesitzerin oder der Warenbesitzer oder ihre Vertretung die für die Erreichung des Untersuchungszieles erforderlichen Auskünfte erteilt und gegebenenfalls Belege und Unterlagen vorlegt. Die Kontrollorgane können sie oder ihn nötigenfalls zwingen, bei der Probenerhebung mitzuwirken.

Art. 44 Vorgehen

1 Das Erheben, Verpacken und Transportieren der Proben richtet sich nach dem Untersuchungsziel.

2 Das Kontrollorgan geht nach den Empfehlungen und Richtlinien des zuständigen Bundesamtes vor.

3 Fehlen Bestimmungen und Richtlinien darüber, wie ein bestimmtes Untersuchungsziel erreicht werden kann, so wendet das Kontrollorgan eine von Wissenschaft und Technik anerkannte Methode an.

4 Bei Unklarheiten erteilen die zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes die entsprechenden Weisungen.

Art. 45 Stichprobenpläne

Die zuständigen Kontrollorgane können aus einem Warenlos mehrere Proben nach einem Stichprobenplan nehmen, insbesondere wenn:

a. der Verdacht besteht, dass das Warenlos den Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung ganz oder teilweise nicht entspricht;

b. das Untersuchungsziel mit einer Einzelprobe nicht erreicht werden kann.