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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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3. Titel: Probenerhebung und Analyseverfahren
1. Kapitel: Anforderungen an die Laboratorien
Art. 39
1 Die amtlichen Laboratorien, die Referenzlaboratorien sowie die mit amtlichen Untersuchungen beauftragten privaten Laboratorien müssen nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»23 bewertet und akkreditiert sein und betrieben werden.
2 Die Akkreditierung und Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199624.
2. Kapitel Probenerhebung
Art. 40 Zuständigkeit
Die Proben werden von den zuständigen Kontrollorganen erhoben.
Art. 41 Probenerhebung
Die zuständigen Kontrollorgane können Proben erheben von:
a. Lebensmitteln (Zwischenprodukten, Halbfabrikaten und Endprodukten);
b. Rohstoffen;
c. Ausgangsprodukten (Tieren, Pflanzen, Mineralstoffen und Trinkwasser) sowie von den Produkten, die zu deren Herstellung verwendet wurden;
d. Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen;
e. Gebrauchsgegenständen;
f. Räumen und Einrichtungen (Fahrzeugen, Apparaten, Ausrüstungen usw.);
g. landwirtschaftlich genutzten Böden.
Art. 42 Durchführung der Probenahme
1 Die zuständigen Kontrollorgane können eine Einzelprobe oder Proben nach einem Stichprobenplan entnehmen.
2 Die Probenahme erfolgt durch die Entnahme einer bestimmten Menge eines Lebensmittels oder eines Stoffs (auch aus der Umwelt), der für die Erzeugung, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln von Bedeutung ist. Durch eine Analyse wird geprüft, ob die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden.
23Bestellung: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur
(www.snv.ch).