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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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3. Kapitel: Empfehlungen und Richtlinien für Analyseverfahren

Art. 54

1 Die Analysen werden nach den Empfehlungen und Richtlinien des zuständigen Bundesamtes oder den international anerkannten Regeln und Protokollen (z. B. ISO, CEN oder Codex Alimentarius) durchgeführt.

2 Werden andere Analyseverfahren angewendet, so sind solche zu bevorzugen, deren Zuverlässigkeit den Kriterien nach dem Anhang 4 genügt.

3 Analyseverfahren, die sich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen, sind gegenüber Verfahren zu bevorzugen, die nur bei einzelnen Produkten anwendbar sind.

4. Kapitel: Empfehlungen und Richtlinien für Probenahmeverfahren und Beurteilungsmethoden

Art. 55

1 Das BLV veröffentlicht Empfehlungen und Richtlinien für die Probenahmeverfahren und Beurteilungsmethoden für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

2 Die empfohlenen Probenahmeverfahren gemäss Absatz 1 haben international anerkannten Regeln oder Protokollen, namentlich denjenigen der CEN, der ISO oder des Codex Alimentarius oder anderen für den Zweck geeigneten oder gemäss wissenschaftlichen Protokollen entwickelten Verfahren zu entsprechen.

4. Titel: Nationale Referenzlaboratorien

Art. 56 Nationale Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Gebrauchsge-

genstände

1 Die Tätigkeitsbereiche, die ein nationales Referenzlaboratorium erfordern, und die dafür zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes sind in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführt.

2 Konnte für einen Tätigkeitsbereich keine Verwaltungseinheit des Bundes bestimmt werden, so beauftragt das BLV Laboratorien von ausserhalb der Bundesverwaltung mit der Funktion als Referenzlaboratorium.

Art. 57 Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien

1 Die nationalen Referenzlaboratorien haben in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a. Sie arbeiten mit den europäischen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zusammen.