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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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b. Sie koordinieren die Tätigkeiten der mit den amtlichen Kontrollen beauftragten Laboratorien.

c. Sie führen gegebenenfalls vergleichende Tests durch und stellen eine angemessene Weiterverfolgung dieser Tests sicher.

d. Sie stellen sicher, dass die von den europäischen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien gelieferten Informationen an die mit der Analyse amtlicher Proben betrauten Laboratorien in der Schweiz weitergeleitet werden.

e. Sie leisten der zuständigen Behörde wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der nationalen Kontrollpläne.

2 Das BLV legt für jedes Referenzlaboratorium die Modalitäten für die auszuführenden Aufgaben fest.

3 Die Tätigkeit der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien wird regelmässig einer Evaluation unter der Leitung des BLV unterzogen.

4 Das BLV kann einem nationalen Referenzlaboratorium jederzeit seinen Titel entziehen, wenn es eine oder mehrere Aufgaben, Anforderungen oder Pflichten nicht mehr erfüllt.

Art. 58 Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien

Die nationalen Referenzlaboratorien müssen:

a. die Kriterien nach Artikel 39 erfüllen;

b. über ausreichend qualifiziertes Personal mit der entsprechenden Ausbildung in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Diagnose- und Analyseverfahren verfügen;

c. über die Ausrüstung und die Produkte verfügen, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

d. über eine geeignete Verwaltungsinfrastruktur verfügen;

e. sicherstellen, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen wahrt;

f. über ausreichende Kenntnisse der internationalen Normen und Praktiken verfügen;

g. gegebenenfalls über eine aktualisierte Liste der erhältlichen Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie eine aktualisierte Liste der Hersteller und Lieferanten derartiger Substanzen und Reagenzien verfügen;

h. die Forschung auf nationaler und EU-Ebene berücksichtigen;

i. über Personal verfügen, das für Notfälle ausgebildet ist;

j. über Personal verfügen, das mindestens eine Amtssprache beherrscht.