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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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3 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch andere Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die Prüfungskommission für das LMCD (PK-LMCD).
Art. 65 Ausbildung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMCD muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 64 Absatz 2 erbringen:
a. Lebensmitteltechnologie;
b. Lebensmittelmikrobiologie;
c. Lebensmittelchemie sowie Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
d. Analytik von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
e. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept;
f. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
g. in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 64 Absatz 2 oder einer anderen Institution erbringen:
a. Trinkwasserversorgung;
b. Risikoanalyse;
c. Organisation und Verfahren der Lebensmittelkontrolle in der Schweiz;
d. Epidemiologie;
e. Betriebslehre;
f. Qualitätsmanagement;
g. Kommunikation;
h. Ernährung.
3 Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:
a. insgesamt mindestens 350 besuchte Lektionen;
b. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.
4 Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung, der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständegesetzgebung vorweisen.
5 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die PK-LMCD.