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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 64 Absatz 2 oder einer anderen Institution erbringen:
a. Trinkwasserversorgung;
b. Qualitätssicherung.
3 Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:
a. insgesamt mindestens 225 besuchte Lektionen;
b. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.
Art. 73 Praktische Ausbildung
1 Die praktische Ausbildung dauert ein Jahr. Sie steht unter der Leitung:
a. der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers; oder
b. einer mit dem Vollzug der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung beauftragten Bundesbehörde.
2 Sie besteht aus:
a. Unterricht über Untersuchungsmethoden im Allgemeinen;
b. Unterricht über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde;
c. Einführung in einfache Laboruntersuchungen;
d. Schulung für den Aussendienst.
3 Die praktische Ausbildung über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren umfasst die folgenden Bereiche:
a. Sinnenprüfung;
b. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;
c. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;
d. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
e. Beurteilung von Bauprojekten für Lebensmittelbetriebe.
4 Für die Schulung für den Aussendienst sind mindestens 40 Tage vorzusehen, davon 5 Tage ausserhalb des eigenen Kantons.
Art. 74 Diplomprüfung
1 Die Diplomprüfung besteht aus praktischen Prüfungen in den folgenden Bereichen:
a. Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anhand von praktischen Beispielen;
b. Beurteilung von Anpreisungen und Kennzeichnungen;
c. Inspektionstätigkeit.