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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 64 Absatz 2 oder einer anderen Institution erbringen:

a. Trinkwasserversorgung;

b. Qualitätssicherung.

3 Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:

a. insgesamt mindestens 225 besuchte Lektionen;

b. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.

Art. 73 Praktische Ausbildung

1 Die praktische Ausbildung dauert ein Jahr. Sie steht unter der Leitung:

a. der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers; oder

b. einer mit dem Vollzug der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung beauftragten Bundesbehörde.

2 Sie besteht aus:

a. Unterricht über Untersuchungsmethoden im Allgemeinen;

b. Unterricht über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde;

c. Einführung in einfache Laboruntersuchungen;

d. Schulung für den Aussendienst.

3 Die praktische Ausbildung über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren umfasst die folgenden Bereiche:

a. Sinnenprüfung;

b. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;

c. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;

d. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

e. Beurteilung von Bauprojekten für Lebensmittelbetriebe.

4 Für die Schulung für den Aussendienst sind mindestens 40 Tage vorzusehen, davon 5 Tage ausserhalb des eigenen Kantons.

Art. 74 Diplomprüfung

1 Die Diplomprüfung besteht aus praktischen Prüfungen in den folgenden Bereichen:

a. Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anhand von praktischen Beispielen;

b. Beurteilung von Anpreisungen und Kennzeichnungen;

c. Inspektionstätigkeit.