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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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4. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom

1. Abschnitt: Erwerb des Diploms

Art. 70 Grundsatz

1 Das eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom (LMID) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor.

2 Wer das LMID erwerben will, muss:

a. die Vorbildung nachweisen;

b. die theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben;

c. die Diplomprüfung bestehen.

Art. 71 Vorbildung

1 Der Nachweis der Vorbildung kann erbracht werden durch:

a. einen Bachelor-Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 64 Absatz 1; oder

b. eine abgeschlossene Berufslehre mit fünfjähriger Berufserfahrung:

1. in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung, der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständegesetzgebung, oder

2. im Bereich eines Studienabschlusses nach Artikel 64.

2 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht werden.

Art. 72 Theoretische Ausbildung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMID muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 64 Absatz 2 erbringen:

a. Lebensmitteltechnologie;

b. Lebensmittelmikrobiologie;

c. Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

d. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept;

e. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

f. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

g. Sicherheit in der Lebensmittelkette.