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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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4. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 70 Grundsatz
1 Das eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom (LMID) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor.
2 Wer das LMID erwerben will, muss:
a. die Vorbildung nachweisen;
b. die theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben;
c. die Diplomprüfung bestehen.
Art. 71 Vorbildung
1 Der Nachweis der Vorbildung kann erbracht werden durch:
a. einen Bachelor-Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 64 Absatz 1; oder
b. eine abgeschlossene Berufslehre mit fünfjähriger Berufserfahrung:
1. in einem Betrieb der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeherstellung, der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständeuntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständegesetzgebung, oder
2. im Bereich eines Studienabschlusses nach Artikel 64.
2 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht werden.
Art. 72 Theoretische Ausbildung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMID muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 64 Absatz 2 erbringen:
a. Lebensmitteltechnologie;
b. Lebensmittelmikrobiologie;
c. Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
d. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept;
e. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
f. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
g. Sicherheit in der Lebensmittelkette.