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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2 Die Prüfung dauert:
a. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe a: eine halbe Stunde;
b. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe b: eine Stunde;
c. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe c: anderthalb bis vier Stunden.
3 Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.
Art. 75 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich beim BLV an.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werdegang;
b. die Nachweise über die Vorbildung sowie die theoretische Ausbildung nach den Artikeln 71 und 72 sowie eine Bestätigung der Ausbildungsleitung über die praktische Ausbildung nach Artikel 73.
3 Die Prüfungskommission für das LMID (PK-LMID) verfügt die Zulassung zur Diplomprüfung.
4 Die Prüfungsgebühr nach Anhang 6 muss vor der Prüfung bezahlt werden.
Art. 76 Bewertung der Leistungen
1 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
2 Halbe Noten sind zulässig.
Art. 77 Ergebnis der Diplomprüfung
1 Für jede praktische Prüfung gibt es eine Fachnote.
2 Aus den einzelnen Fachnoten wird eine Durchschnittsnote errechnet.
3 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:
a. ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird;
b. nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt wird; und
c. keine Note unter 3 erteilt wird.
4 Die PK-LMID teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.