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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Die Prüfung dauert:

a. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe a: eine halbe Stunde;

b. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe b: eine Stunde;

c. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe c: anderthalb bis vier Stunden.

3 Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.

Art. 75 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich beim BLV an.

2 Der Anmeldung sind beizulegen:

a. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werdegang;

b. die Nachweise über die Vorbildung sowie die theoretische Ausbildung nach den Artikeln 71 und 72 sowie eine Bestätigung der Ausbildungsleitung über die praktische Ausbildung nach Artikel 73.

3 Die Prüfungskommission für das LMID (PK-LMID) verfügt die Zulassung zur Diplomprüfung.

4 Die Prüfungsgebühr nach Anhang 6 muss vor der Prüfung bezahlt werden.

Art. 76 Bewertung der Leistungen

1 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

6 = sehr gut

5 = gut

4 = genügend

3 = ungenügend

2 = schlecht

1 = sehr schlecht

2 Halbe Noten sind zulässig.

Art. 77 Ergebnis der Diplomprüfung

1 Für jede praktische Prüfung gibt es eine Fachnote.

2 Aus den einzelnen Fachnoten wird eine Durchschnittsnote errechnet.

3 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:

a. ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird;

b. nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt wird; und

c. keine Note unter 3 erteilt wird.

4 Die PK-LMID teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.