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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Art. 78 Unlauterkeit
1 Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet haben, können von der PK-LMID definitiv oder provisorisch ausgeschlossen werden.
2 Bei provisorisch ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Art. 79 Wiederholung
1 Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 80 Diplom
1 Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMID das Diplom aus.
2 Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMID unterzeichnet.
3 Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 81 Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom
1 Die PK-LMID vollzieht die Bestimmungen des 1. Abschnitts.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie bereitet die Prüfungen vor und legt die Prüfungsaufgaben fest.
b. Sie nimmt die Prüfungen ab.
b. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 71–73 erfüllt;
d. Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und ausländischer Ausbildungen.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Lebensmittel und Ernährung des BLV führt den Vorsitz der PK-LMID.
Art. 82 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMID richtet sich nach dem 2. Kapitel 1d. Abschnitt (Art. 8l–8t) RVOV31.