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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 83 Sekretariat

Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMID.

5. Kapitel Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom und eidgenössisches Wasserexpertendiplom

1. Abschnitt: Erwerb des Diploms

Art. 84 Grundsatz

1 Wer das eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD) oder das eidgenössische Wasserexpertendiplom (WED) erwerben will, muss:

a. die Vorbildung nachweisen;

b. die Ausbildung absolviert haben;

c. die Diplomprüfung bestehen.

2 In Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleuren- und das Wasserexpertendiplom (PK-LMKDWED) eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Diplomprüfung befreien, wenn dies aufgrund der Vorbildung gerechtfertigt ist.

Art. 85 Vorbildung

1 Die Vorbildung besteht aus einer abgeschlossenen beruflichen Grundausbildung und mindestens drei Jahren entsprechender Berufserfahrung oder abgeschlossener Meisterprüfung.

2 Die Vorbildung gilt auch als genügend, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung als Lebensmittelinspektor oder Lebensmittelinspektorin erfüllt sind.

3 Die PK-LMKDWED entscheidet über die Anerkennung weiterer Bildungsgänge und praktischer Betätigungen.

Art. 86 Ausbildung

1 Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur oder zur Wasserexpertin oder zum Wasserexperten dauert mindestens drei Monate. Sie steht unter der Leitung der zuständigen Kantonschemikerin oder des zuständigen Kantonschemikers.

2 Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur umfasst die folgenden Bereiche:

a. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

b. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie;

c. Lebensmittelmikrobiologie;