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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Art. 83 Sekretariat
Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMID.
5. Kapitel Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom und eidgenössisches Wasserexpertendiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 84 Grundsatz
1 Wer das eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD) oder das eidgenössische Wasserexpertendiplom (WED) erwerben will, muss:
a. die Vorbildung nachweisen;
b. die Ausbildung absolviert haben;
c. die Diplomprüfung bestehen.
2 In Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleuren- und das Wasserexpertendiplom (PK-LMKDWED) eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Diplomprüfung befreien, wenn dies aufgrund der Vorbildung gerechtfertigt ist.
Art. 85 Vorbildung
1 Die Vorbildung besteht aus einer abgeschlossenen beruflichen Grundausbildung und mindestens drei Jahren entsprechender Berufserfahrung oder abgeschlossener Meisterprüfung.
2 Die Vorbildung gilt auch als genügend, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung als Lebensmittelinspektor oder Lebensmittelinspektorin erfüllt sind.
3 Die PK-LMKDWED entscheidet über die Anerkennung weiterer Bildungsgänge und praktischer Betätigungen.
Art. 86 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur oder zur Wasserexpertin oder zum Wasserexperten dauert mindestens drei Monate. Sie steht unter der Leitung der zuständigen Kantonschemikerin oder des zuständigen Kantonschemikers.
2 Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur umfasst die folgenden Bereiche:
a. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
b. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie;
c. Lebensmittelmikrobiologie;