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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 88 Praktischer Teil der Diplomprüfung

1 Der praktische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 86 Absätze 2 Buchstaben f–i und 3 Buchstaben e–h und dauert mindestens zwei Stunden.

2 Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittelbetriebs und amtlichen Probenerhebungen.

3 Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen der PK-LMKDWED zu befolgen. Ein Mitglied der PK-LMKDWED kann die Prüfung begleiten.

Art. 89 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung

1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich beim BLV an.

2 Der Anmeldung sind beizulegen:

a. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werdegang;

b. die Nachweise über die Vor- und Ausbildung nach den Artikeln 85 und 86.

3 Die PK-LMKDWED entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

4 Die Prüfungsgebühr nach Anhang 6 muss vor der Prüfung bezahlt werden.

Art. 90 Ergebnis der Diplomprüfung

1 Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 87 und 88 gibt es eine Fachnote.

2 Aus den Fachnoten wird für den theoretischen und für den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet.

3 Es gilt die Notenskala nach Artikel 76.

4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der den praktischen Teil der Prüfung durchführt, meldet die einzelnen Fachnoten umgehend der PK-LMKDWED.

5 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:

a. im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird; und

b. keine Note unter 3 erteilt wird.

6 Die PK-LMKDWED teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.

Art. 91 Unlauterkeit

Bewerberinnen oder Bewerber, die die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige