Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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d. Lebensmittel- und Betriebshygiene;
e. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
f. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der Guten Verfahrens- und Herstellungspraxis (GHP) sowie der HACCP-Konzepte gemäss Codex Alimentarius;
g. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;
h. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;
i. amtliche Probenerhebung;
j. Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde.
3 Die Ausbildung zur Wasserexpertin oder zum Wasserexperten umfasst die folgenden Bereiche:
a. in der Schweiz anwendbares Recht im Bereich Wasser;
b. Wassertechnologiekenntnisse;
c. Wassermikrobiologie;
d. Wasser- und Betriebshygiene;
e. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der Guten Verfahrens- und Herstellungspraxis (GHP) sowie der HACCP-Konzepte gemäss Codex Alimentarius;
f. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;
g. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;
h. amtliche Probenerhebung;
i. Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde.
Art. 87 Theoretischer Teil der Diplomprüfung
1 Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der PK-LMKDWED abgenommen.
2 Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 86 Absätze 2 Buchstaben a–f und 3 Buchstaben a–e.
3 Er erfolgt schriftlich.
4 Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 3.