Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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d. Lebensmittel- und Betriebshygiene;

e. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

f. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der Guten Verfahrens- und Herstellungspraxis (GHP) sowie der HACCP-Konzepte gemäss Codex Alimentarius;

g. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;

h. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;

i. amtliche Probenerhebung;

j. Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde.

3 Die Ausbildung zur Wasserexpertin oder zum Wasserexperten umfasst die folgenden Bereiche:

a. in der Schweiz anwendbares Recht im Bereich Wasser;

b. Wassertechnologiekenntnisse;

c. Wassermikrobiologie;

d. Wasser- und Betriebshygiene;

e. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der Guten Verfahrens- und Herstellungspraxis (GHP) sowie der HACCP-Konzepte gemäss Codex Alimentarius;

f. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;

g. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;

h. amtliche Probenerhebung;

i. Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde.

Art. 87 Theoretischer Teil der Diplomprüfung

1 Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der PK-LMKDWED abgenommen.

2 Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 86 Absätze 2 Buchstaben a–f und 3 Buchstaben a–e.

3 Er erfolgt schriftlich.

4 Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 3.