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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

grund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

2 Die Einzelheiten der mengenmässigen Angabe der Zutaten sowie die Fälle, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist, richten sich nach Anhang 6.

6. Abschnitt: Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens

Art. 13

1 Auf Lebensmitteln, die nach Artikel 24 der Hygieneverordnung des EDI vom ...9 oder nach spezifischen Temperaturanforderungen dieser Verordnung kühl gehalten werden müssen, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben werden.

2 Die Einzelheiten der Datumsangabe sowie die Ausnahmen von der Datierungspflicht richten sich nach Anhang 7.

7. Abschnitt: Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen

Art. 14

1 Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.

2 Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.

3 Lebensmittel nach Artikel 13 Absatz 1 sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen.

4 Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch:

a. einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»;

b. Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen;

c. einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren».

5 Die Aufbewahrungstemperatur kann in Form eines Piktogramms angegeben werden.

9 SR …