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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 884Fedlex · Vorlage
Information über Lebensmittel RS 2015
b. aus der Berechnung auf der Grundlage der Werte der verwendeten Zutaten; oder
c. aus der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.
Art. 24 Angabe je 100 g oder je 100 ml
1 Der Energiewert und die Nährstoffmengen sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.
2 Die Mengenangabe an Vitaminen, Mineralstoffen muss zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang 9 Teil A Ziffer 1 festgelegten Referenzmenge im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.
3 Der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, können zusätzlich als Prozentsatz der in Anhang 9 Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.
4 Werden Angaben nach Absatz 3 gemacht, muss in unmittelbarer Nähe folgende zusätzliche Erklärung angegeben werden: «Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)».
Art. 25 Angabe je Portion oder je Verzehreinheit
1 In den folgenden Fällen können der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen je Portion oder je Verzehreinheit in für Konsumentinnen und Konsumenten leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden:
a. wenn die Angabe zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml (Art. 24 Abs. 1 und 2) erfolgt;
b. im Falle von Artikel 24 Absatz 3, wenn die Angabe zusätzlich zu oder anstelle der Angabe je 100 g oder je 100 ml erfolgt.
2 Erfolgt eine Angabe nach Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b, so dürfen die Nährstoffmengen und der Prozentsatz der in Anhang 9 Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden. Der Energiewert muss je 100 g oder je 100 ml sowie je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.
3 Erfolgt die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit, so muss die zugrunde gelegte Portion beziehungsweise Verzehreinheit quantifiziert und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen beziehungsweise Verzehreinheiten angegeben werden.
4 Die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit ist in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration anzugeben.
Art. 26 Darstellungsform
1 Die Angaben der obligatorischen Nährwertdeklaration müssen in folgender Weise aufgeführt werden:
a. sie müssen im selben Sichtfeld erfolgen;