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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

b. sie müssen als Ganzes in einem übersichtlichen Format und in der in Anhang 12 vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt werden;

c. sie müssen in Tabellenform dargestellt werden, wobei die Zahlen untereinander stehen; bei Platzmangel können sie hintereinander stehen.

2 Für die Angaben nach Artikel 21 Absatz 5 gilt:

a. sie müssen im Hauptsichtfeld dargestellt werden;

b. sie müssen die Mindestschriftgrösse nach Artikel 4 Absatz 3 einhalten;

c. sie können in einer anderen Form, als unter Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, erfolgen.

3 Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln und bei Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, können die Angaben in anderer Form, als unter Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, erfolgen.

4 Sind der Energiewert oder die Nährstoffmengen in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so können die Angaben dazu durch eine Angabe wie «Enthält geringfügige Menge von…» ersetzt werden. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe zu einer allfälligen Nährwertdeklaration stehen.

Art. 27 Weitere Formen der Angabe und der Darstellung

Der Energiewert und die Nährstoffmengen können zusätzlich in anderer Form angegeben oder mittels grafischer Formen oder Symbole zusätzlich zu Worten oder Zahlen dargestellt werden.

12. Abschnitt: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Art. 28 Allgemeine Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben

1 Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar:

a. aufgrund seines Energiewerts, den es liefert oder nicht liefert oder der reduziert oder erhöht ist;

b. aufgrund der Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel:

1. in signifikanter Menge nach Anhang 9 enthalten sind, oder

2. wo entsprechende Bestimmungen fehlen, in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen; oder

c. aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Nährstoffe oder andere Substanzen nicht enthalten, reduziert oder erhöht sind.