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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
4 Wird auf den besonderen Gehalt an Stoffen nach Absatz 3 hingewiesen, so muss deren Gehalt in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden.
5 Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die obligatorische Nährwertdeklaration, so können die folgenden Angaben wiederholt werden:
a. Energiewert; oder
b. Energiewert zusammen mit den Gehalten an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.
6 Erscheint eine Substanz, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe ist, nicht in der Nährwertdeklaration, so muss die jeweilige Menge in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld der Nährwertdeklaration angegeben werden.
Art. 22 Von der Pflicht zur Angabe der Nährwertdeklaration befreite Lebensmit-
tel
1 In Anhang 10 aufgeführte Lebensmittel sind von der Pflicht zur Angabe der obligatorischen Nährwertdeklaration befreit.
2 Erfolgt die Nährwertdeklaration freiwillig, so hat diese die Anforderungen von Artikel 21 Absätze 1–5 zu erfüllen. In folgenden Fällen gilt:
a. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss sich die freiwillige Nährwertdeklaration auf die Angabe des Energiewertes beschränken.
b. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln:
1. kann sich die Nährwertdeklaration auf den Energiewert oder auf den Energiewert zusammen mit den Gehalten an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken,
2. muss der Prozentsatz der in Anhang 9 Teil B festgelegten Referenzmengen je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.
Art. 23 Berechnung und Mengenangabe von Energiewert und Nährstoff-
mengen
1 Der Energiewert ist unter Verwendung der in Anhang 11 aufgeführten Umrechnungsfaktoren zu berechnen.
2 Der Energiewert und die Nährstoffmengen sind unter Verwendung der in Anhang 11 aufgeführten Masseinheiten auszudrücken.
3 Die angegebenen Energiewerte und Nährstoffmengen müssen sich auf den Zeitpunkt der Abgabe des Lebensmittels beziehen.
4 Sie können sich auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.
5 Die Angaben müssen sich auf Durchschnittswerte stützen:
a. aus der Lebensmittelanalyse der Herstellerin oder des Herstellers;