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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

2. Das Verzeichnis der Zutaten bei zusammengesetzten Zutaten muss nicht angegeben werden, wenn:

a. die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer Verord-

nung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht; vorbehalten bleiben Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a – d für Zusatzstoffe und Artikel 10;

b. die zusammengesetzten Zutaten aus Gewürz- oder Kräutermischungen

bestehen und sie weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, vorbehalten bleiben Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a – d für Zusatzstoffe und Artikel 10;

c. die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das kein Ver-

zeichnis der Zutaten erforderlich ist.