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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Anhang 13 (Art. 28 Abs. 2)

Nährwertbezogene Angaben und Voraussetzungen für ihre Verwendung

1. Energiearm

1.1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für die

Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt:

a. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 170 kJ (40 kcal)/100 g enthält;

b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 80 kJ (20 kcal)/100 ml enthält.

1.2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 17 kJ

(4 kcal) pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

2. Energiereduziert

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Energiewert (Brennwert) um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtenergiewerts des Lebensmittels führen.

3. Energiefrei

3.1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für

die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 17 kJ (4 kcal)/100 ml enthält.

3.2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 1,7 kJ

(0,4 kcal) pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

4. Fettarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt:

4.1 im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 3 g Fett/100 g enthält;

4.2 im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 1,5 g Fett/100 ml enthält

(1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).