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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 975Fedlex · Vorlage

c. in Minarine, Halbfettmargarine oder Halbmischfett: mindestens 390 und höchstens 410 g pro Kilogramm;

d. in Streichfetten oder Mischstreichfetten, ausser den Produkten nach den Buchstaben a–c:

1. mehr als 100 und weniger als 390 g pro Kilogramm,

2. mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder

3. mehr als 620 und weniger als 800 g pro Kilogramm.

2 Der Säuregrad des Fettes darf höchstens 5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betragen.

3 Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzenen Erzeugnissen nach Absatz 1, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.

Art. 13 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmargarine», «Minarine» oder «Streichfett» «Mischfett», «Dreiviertelmischfett», «Halbmischfett» oder «Mischstreichfett» sind entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 12 Absatz 1 zu verwenden.

2 Bei Streichfetten und Mischstreichfetten ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen: «Streichfett X %» oder «Mischstreichfett X %». Anstelle dieser Sachbezeichnung dürfen die Bezeichnungen «Margarine X % Fett» oder «Mischfett X % Fett» verwendet werden.

3 Dreiviertelfette Streichfette können auch mit der Angabe «fettreduziert», halbfette Streichfette und Minarine mit der Angabe «fettarm», «leicht» oder «light» bezeichnet werden.

4 Margarine, Minarine und Streichfette können als «Pflanzenmargarine», «Pflanzenminarine», «Pflanzenstreichfett» oder als «pflanzlich» bezeichnet werden, sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; dabei gilt eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens 2 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes.

Art. 14 Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV5 ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.

2 Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles, wie Sonnenblumenöl, darf nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.

3 Erzeugnisse nach Artikel 12 Absatz 1 mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben.

5 SR 817.022.21