Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 975Fedlex · Vorlage
c. in Minarine, Halbfettmargarine oder Halbmischfett: mindestens 390 und höchstens 410 g pro Kilogramm;
d. in Streichfetten oder Mischstreichfetten, ausser den Produkten nach den Buchstaben a–c:
1. mehr als 100 und weniger als 390 g pro Kilogramm,
2. mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder
3. mehr als 620 und weniger als 800 g pro Kilogramm.
2 Der Säuregrad des Fettes darf höchstens 5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betragen.
3 Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzenen Erzeugnissen nach Absatz 1, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.
Art. 13 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmargarine», «Minarine» oder «Streichfett» «Mischfett», «Dreiviertelmischfett», «Halbmischfett» oder «Mischstreichfett» sind entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 12 Absatz 1 zu verwenden.
2 Bei Streichfetten und Mischstreichfetten ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen: «Streichfett X %» oder «Mischstreichfett X %». Anstelle dieser Sachbezeichnung dürfen die Bezeichnungen «Margarine X % Fett» oder «Mischfett X % Fett» verwendet werden.
3 Dreiviertelfette Streichfette können auch mit der Angabe «fettreduziert», halbfette Streichfette und Minarine mit der Angabe «fettarm», «leicht» oder «light» bezeichnet werden.
4 Margarine, Minarine und Streichfette können als «Pflanzenmargarine», «Pflanzenminarine», «Pflanzenstreichfett» oder als «pflanzlich» bezeichnet werden, sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; dabei gilt eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens 2 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes.
Art. 14 Übrige Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV5 ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.
2 Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles, wie Sonnenblumenöl, darf nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.
3 Erzeugnisse nach Artikel 12 Absatz 1 mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben.