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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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4. Kapitel: Speiseeis

Art. 15 Speiseeis

1 Speiseeis ist eine gefrorene oder halbgefrorene Zubereitung aus Milch, Milchprodukten, Trinkwasser, Zuckerarten, Eiprodukten, Früchten, Fruchtsäften, Pflanzenfetten oder aus Mischungen nach Artikel 18.

2 Es werden die in Anhang 2 aufgeführten Speiseeiserzeugnisse unterschieden.

Art. 16 Anforderungen

1 Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obstkonserven, Honig, Schokolade oder alkoholische Getränke sind erlaubt.

2 Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Artikel 18.

3 Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten.

Art. 17 Sachbezeichnung

1 Anstelle der Sachbezeichnung «Speiseeis» können auch die entsprechenden Sachbezeichnungen gemäss Anhang 2 verwendet werden, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

2 Bei überwiegender Verwendung von fermentierten Milchprodukten anstelle von Milch kann in der Sachbezeichnung darauf hingewiesen werden.

Art. 18 Speiseeispulver und flüssige Zubereitungen zur Herstellung von

Speiseeis

1 Speiseeispulver, namentlich Rahmeispulver, Milcheispulver, Sorbetpulver, Wassereispulver, ist eine hitzebehandelte, haltbare Mischung, die nach Zugabe von Trinkwasser, pasteurisierter Milch oder pasteurisiertem Rahm, mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade, in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergibt.

2 Flüssige Zubereitungen zur Herstellung von gefrorenem oder halbgefrorenem Speiseeis sind hitzebehandelte, haltbare Mischungen, die mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergeben.

3 Für Speiseeis, das nach den Absätzen 1 und 2 hergestellt wird, gelten die Vorschriften für Speiseeis gemäss den Artikeln 15–17.