Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 971Fedlex · Vorlage
2 Werden Mischungen von Speiseölen oder Mischungen von Speisefetten als Zutat in anderen Lebensmitteln verwendet, darf für die Kennzeichnung die Bezeichnung nach den Vorgaben in Anhang 4 der Verordnung des EDI vom ...2 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) verwendet werden.
3 Aromatisierte Speiseöle und Speisefette müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten, wie «mit Kräutern» oder «mit Zitronen-Aroma».
Art. 6 Übrige Kennzeichnung
1 Speiseöl darf mit einer Bezeichnung nach Artikel 4 Absatz 4 gekennzeichnet werden, wenn es die dort festgelegten Anforderungen erfüllt.
2 Ganz oder teilweise gehärtetes Öl und Fett muss als solches bezeichnet werden, wie z.B. «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet».
3 Für Öl und Fett, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.
2. Abschnitt: Olivenöl und Oliventresteröl
Art. 7 Definitionen
In dieser Verordnung bedeuten:
a. native Olivenöle: aus der Frucht des Ölbaums gewonnenes Öl;
b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativem Olivenöl gewonnenes Öl;
c. Olivenöl,bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen: Verschnitt von nativem und raffiniertem Olivenöl, ausser Lampantöl;
d. rohes Oliventresteröl: Öl aus Oliventrester, das den für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen nach Anhang 1 entspricht und entweder durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Anforderungen nach Anhang 1, Lampantöl entspricht; nicht als rohes Oliventresteröl gilt Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wurde;
e. raffiniertes Oliventresteröl: Öl, das durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnen wurde;
f. Oliventresteröl: Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativem Olivenöl, ausser Lampantöl.
2 SR …