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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Werden Mischungen von Speiseölen oder Mischungen von Speisefetten als Zutat in anderen Lebensmitteln verwendet, darf für die Kennzeichnung die Bezeichnung nach den Vorgaben in Anhang 4 der Verordnung des EDI vom ...2 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) verwendet werden.

3 Aromatisierte Speiseöle und Speisefette müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten, wie «mit Kräutern» oder «mit Zitronen-Aroma».

Art. 6 Übrige Kennzeichnung

1 Speiseöl darf mit einer Bezeichnung nach Artikel 4 Absatz 4 gekennzeichnet werden, wenn es die dort festgelegten Anforderungen erfüllt.

2 Ganz oder teilweise gehärtetes Öl und Fett muss als solches bezeichnet werden, wie z.B. «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet».

3 Für Öl und Fett, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.

2. Abschnitt: Olivenöl und Oliventresteröl

Art. 7 Definitionen

In dieser Verordnung bedeuten:

a. native Olivenöle: aus der Frucht des Ölbaums gewonnenes Öl;

b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativem Olivenöl gewonnenes Öl;

c. Olivenöl,bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen: Verschnitt von nativem und raffiniertem Olivenöl, ausser Lampantöl;

d. rohes Oliventresteröl: Öl aus Oliventrester, das den für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen nach Anhang 1 entspricht und entweder durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Anforderungen nach Anhang 1, Lampantöl entspricht; nicht als rohes Oliventresteröl gilt Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wurde;

e. raffiniertes Oliventresteröl: Öl, das durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnen wurde;

f. Oliventresteröl: Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativem Olivenöl, ausser Lampantöl.

2 SR …