Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 973Fedlex · Vorlage
Olivenölgehalt hingewiesen, so muss die Sachbezeichnung «Mischung von Pflanzenölen mit Olivenöl» lauten.
3 Wird einer Mischung Oliventresteröl beigegeben, so muss die Bezeichnung «Oliventresteröl» verwendet werden.
Art. 10 Übrige Kennzeichnung
1 Die folgenden Öle müssen zusätzlich zur Sachbezeichnung deutlich erkennbar,
jedoch nicht in unmittelbarer Nähe, die folgenden Angaben tragen:
a. natives Olivenöl extra: «erste Güteklasse – direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»;
b. natives Olivenöl: «– direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»;
c. Olivenöl, bestehend aus raffi- «– enthält ausschliesslich raffiniertes Oliniertem Olivenöl und nativem venöl und direkt aus Oliven gewonnenes Olivenöl: Öl»;
d. Oliventresteröl: «– enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl»; oder
«– enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl».
2 Öle nach Absatz 1, die vor Licht und Wärme geschützt werden sollten, müssen auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett mit Angaben über die besonderen Aufbewahrungsbedingungen gekennzeichnet sein.
3 Die Angabe des Produktionslandes oder des Herkunftslandes kann mit «Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern» angegeben werden, sofern es sich um eine Mischung aus Olivenölen aus verschiedenen Ländern handelt.
4 Die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b und 3 müssen auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett im gleichen Hauptsichtfeld vollständig in einem homogenen Textblock angegeben sein.
5 Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl können mit einem Erntejahr gekennzeichnet werden. Diese Angabe ist nur zulässig, wenn 100 % des Inhalts der Verpackung aus dem betreffenden Erntejahr stammt.
6 Auf organoleptische Eigenschaften betreffend Geschmack oder Geruch darf nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl hingewiesen werden. Die Begriffe nach Anhang XII Ziffer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/914 dürfen nur zur Kennzeichnung verwendet werden, wenn sie auf den Ergebnissen
4 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 2