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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 8 Anforderungen und Güteklassen

1 Zur Herstellung und Gewinnung von nativem Olivenöl sind ausschliesslich mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen zulässig, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen. Zur Reinigung und Abtrennung sind Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren zulässig. Öl, das mittels Lösungsmitteln, chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurde, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art gilt nicht als natives Olivenöl.

2 Für Olivenöl und Oliventresteröl gelten die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 und nach Anhang 1 dieser Verordnung. Es gelten die Probenahme- und Analysemethoden nach den Anhängen Ia und II–XXa der Verordnung (EWG) Nr. 2568/913.

3 Für Olivenöl gelten überdies die folgenden Anforderungen:

a. Die Angabe «erste Kaltpressung» ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde.

b. Die Angabe «Kaltextraktion» ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde.

4 Natives Olivenöl wird in folgende Güteklassen eingeteilt:

a. natives Olivenöl extra;

b. natives Olivenöl;

c. Lampantöl.

5 An Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nur abgegeben werden:

a. natives Olivenöl extra;

b. natives Olivenöl;

c. Olivenöl, bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen;

d. Oliventresteröl.

Art. 9 Bestimmungen für die Sachbezeichnung für Olivenöl und

Oliventresteröl und für Mischungen mit diesen Ölen

1 Als Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl müssen die in den Artikeln 7 und 8 Absatz 4 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.

2 Wird bei Mischungen von Pflanzenölen mit Olivenöl, nativem Olivenöl oder nativem Olivenöl extra durch Text, Bild oder grafische Darstellung auf den

3 Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2013, ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 31.