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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 987Fedlex · Vorlage

Art. 52 Anforderungen

1 Aus Kakaobohnen und -kernen hergestellten Erzeugnisse, Schokolade, Schokoladeerzeugnisse und andere Erzeugnisse aus Schokolade oder Kakao müssen den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechen.

2 Den Schokoladen nach Anhang 5 Ziffern 6–9, 11 und 12 dürfen neben Kakaobutter die pflanzlichen Fette nach Anhang 6 zugesetzt werden. Der Zusatz darf höchstens 5 Massenprozent des fertigen Erzeugnisses nach Abzug des Anteils der weiteren Zutaten nach Absatz 3 betragen. Der vorgeschriebene Mindestgehalt für Kakaobutter und für die Gesamtkakaotrockenmasse darf dabei nicht herabgesetzt werden.

3 Die Zugabe von weiteren Zutaten zu den Schokoladen nach Anhang 5 Ziffern 6–9, 11 und 12 ist gestattet. Diese Zutaten dürfen gesamthaft nicht mehr als 40 Massenprozent des Gesamtgewichtes betragen. Nicht gestattet ist die Zugabe von:

a. tierischen Fetten und Ölen, die nicht ausschliesslich aus Milch gewonnen werden; und

b. Getreidemehl und Stärke, ausgenommen für die Produkte gemäss Anhang 5 Ziffern 11 und 12.

Art. 53 Berechnung der Anteile

1 Bei den Lebensmitteln nach Anhang 5 Ziffern 6–9, 11 und 12 sind, bevor die in Anhang 5 aufgeführten Anteile berechnet werden, von der Masse des Enderzeugnisses folgende Bestandteile abzuziehen:

a. die Zutaten nach Artikel 52 Absatz 3;

b. die zugesetzten Aromen;

c. die zugesetzten Emulgatoren.

2 Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäss Artikel 52 Absatz 3 und nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet.

3 Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses einschliesslich der Füllung berechnet.

Art. 54 Sachbezeichnung

1 Aus Kakaobohnen und -kernen hergestellte Erzeugnisse, Schokolade, Schokoladeerzeugnisse und andere Erzeugnisse aus Schokolade oder Kakao dürfen nur dann mit einer der in Anhang 5 festgelegten Sachbezeichnungen an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, wenn sie die für das betreffende Erzeugnis festgelegten Anforderungen erfüllen.