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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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d. in mindestens genauso grosser Schrift und in Fettdruck gehalten sein.
2. Abschnitt: Konditorei- und Zuckerwaren und sonstige Süsswaren
Art. 56 Konditorei- und Zuckerwaren
Konditorei- und Zuckerwaren sind süss schmeckende Lebensmittel, die zum wesentlichen Teil Zuckerarten enthalten.
Art. 57 Kaugummi
Kaugummi ist eine elastische, leicht verformbare Süssware, bestehend aus einer wasserunlöslichen und unverdaubaren Kaumasse, Zuckerarten und Aromen.
Art. 58 Marzipan und Persipan
1 Marzipan ist eine Mischung von geschälten, geriebenen Mandeln und Zuckerarten.
2 Persipan ist eine Mischung aus entbitterten Aprikosen- oder Pfirsichkernen und Zuckerarten.
3 Marzipan und Persipan müssen die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffern 1 und 2 erfüllen.
Art. 59 Trüffel oder Trüffelmasse
1 Trüffel oder Trüffelmasse ist eine Mischung aus Milchbestandteilen, Kakao und Zuckerarten.
2 Es dürfen ölhaltige Samenfrüchte, wie Baumnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Pistazien, und Spirituosen zugegeben werden; diese müssen in der Sachbezeichnung aufgeführt werden.
Art. 60 Milchbonbon und Rahmbonbon
Milch- und Rahmbonbons sind Bonbons, die die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffern 3 und 4 erfüllen.