Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 988Fedlex · Vorlage

2 Die Sachbezeichnungen nach Anhang 5 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse verwendet werden, wenn diese nicht mit den umschriebenen Erzeugnissen verwechselt werden können.

3 Bei den Erzeugnissen nach Anhang 5 Ziffern 6–10 und 13, die als Mischungen in Verkehr gebracht werden, können die Sachbezeichnungen ersetzt werden durch die Bezeichnungen «Schokolademischung», «Pralinémischung», «Mischung von gefüllter Schokolade», «Mischung gefüllter Pralinés» oder eine ähnliche Bezeichnung.

Art. 55 Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV10 ist anzugeben:

a. bei den Erzeugnissen gemäss Anhang 5 Ziffern 5.3 und 5.4, 6–8, 11 und 12: der Mindestgehalt an Kakaotrockenmasse in Massenprozent als «Kakao: … % mindestens»;

b. bei fettarmem, bei fettarmem, gezuckertem oder bei magerem, gezuckertem Kakaopulver: der Gehalt an Kakaobutter.

2 In Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 LIV gilt:

a. Schokoladen gemäss Anhang 5 Ziffern 6–8 und 14 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobohne beziehungsweise von der Kakaomasse an vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind.

b. Weisse Schokoladen gemäss Anhang 5 Ziffern 9 und 15 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobutter an vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind.

c. Bei Erzeugnissen gemäss Anhang 5 Ziffern 10, 13 und 16, die nicht ausschliesslich mit Schokolade nach Buchstabe a hergestellt worden sind, muss zusätzlich das Land angegeben werden, aus dem diese Schokolade stammt.

3 Bei stückweise verkauften Schokoladeerzeugnissen in Form von Eiern, Hasen, Maikäfern und ähnlichen Produkten und bei stückweise verkauften Schokolade-Konfiseriewaren, deren Einzelgewicht weniger als 50 g beträgt, sind die Angaben nach Absatz 1 mindestens auf einem gut sichtbaren, in unmittelbarer Nähe der betreffenden Erzeugnisse angebrachten Schild aufzuführen.

4 Schokoladeerzeugnisse, die neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten, müssen auf dem Etikett zusätzlich den Hinweis «enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette» tragen. Dieser Hinweis muss:

a. im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten stehen;

b. deutlich abgesetzt von dieser Liste sein;

c. in der Nähe der Sachbezeichnung stehen; und

10 SR 817.022.21