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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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7. Kapitel: Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte und Teigwaren

1. Abschnitt: Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte und Müllereiprodukte

Art. 61 Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte

Es werden unterschieden:

a. Getreide oder Cerealien: Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Graminae) wie Weich- und Hartweizen, Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse, Triticale, Emmer und Einkorn;

b. stärkehaltige Körnerfrüchte, Pseudocerealien oder Pseudogetreide, wie Buchweizen, Amarant und Quinoa.

Art. 62 Hülsenfrüchte

Hülsenfrüchte sind die reifen, trockenen Samen von Schmetterlingsblütlern oder Leguminosen, wie Erbsen, Linsen, Bohnen, Erdnüsse und Sojabohnen, die zur Herstellung von Müllereiprodukten geeignet sind.

Art. 63 Müllereiprodukte

1 Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte oder Ölsaaten. Sie können zusätzlich behandelt sein.

2 Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden:

a. Graupen: rundliche, geschälte und polierte Ganz- oder Teilkörner;

b. Grütze: geschälte, grob gebrochene oder geschnittene Teilkörner;

c. Flocken, Flöckli: aus ganzem geschältem Getreide, stärkehaltigen Körnerfrüchten, Nacktgetreide, Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessendem Trocknen hergestelltes Müllereiprodukt;

d. Schrot: durch grobe Zerkleinerung von ganzen Körnern, einschliesslich Keimlinge, entstehendes Müllereiprodukt;

e. Griess: durch Schroten oder Mahlen entstehendes schalenfreie Endospermteilchen;

f. Dunst: weiter zerkleinerter und gereinigter feiner Griess;

g. Mehl: fein vermahlene Körner und Teile von Körnern mit einer Partikelgrösse von mehrheitlich weniger als 180 m;

h. Keimling: fett- und proteinhaltiger Embryo, mit oder ohne Scutellum , Schildchen oder Kotyledon; er kann durch Hitzebehandlung stabilisiert werden;