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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Art. 68 Anforderungen an Müllereiprodukte
1Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 15,5 Massenprozent nicht übersteigen.
2 Normalmehle müssen, bezogen auf die Trockensubstanz, folgende Mineralstoffgehalte oder Aschegehalte aufweisen:
a. Weissmehl max. 0,63 Massenprozent
b. Halbweissmehl 0,64–0,90 Massenprozent
c. Ruchmehl 0,91–1,69 Massenprozent
d. Vollkornmehl min. 1,70 Massenprozent
3 Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Normalmehl bis insgesamt höchstens 5 Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten oder Weizenkleber, Weizenkeimlinge und enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder andere geeignete Lebensmittel mit einem hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden.
4 Acerolapulver darf als Trägerstoffe Zutaten wie Stärke oder Maltodextrin bis zu 70 Massenprozent enthalten.
Art. 69 Behandlungsverfahren von Müllereiprodukten
1 Die Behandlung von Getreide, wie Reis oder Gerste, mit Stärkezucker, Speiseölen oder Speisefetten ist bis 0,8 Massenprozent gestattet.
2 Verboten sind die Bleichung von Mehl und die Behandlung von Müllereiprodukten mit nitrosen Gasen, sauerstoffhaltigen Halogenverbindungen, Persulfaten und anderen sauerstoffabgebenden Stoffen, mit Chlor oder chlorabgebenden Stoffen oder mit Verbindungen von ähnlicher Wirkung.
Art. 70 Kennzeichnung
1 Bei Malz, Malzmehl und Malzextrakt sowie bei Spezialvollkornmehl muss die Getreideart angegeben werden, wie Gerstenmalz oder Roggenvollkornmehl.
2 Zugaben nach Artikel 68 Absatz 3, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, müssen im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.
2. Abschnitt: Teigwaren
Art. 71 Teigwaren
1 Teigwaren sind Lebensmittel, die aus Müllereiprodukten hergestellt werden.
2 Sie dürfen Zutaten wie Eier, Milch oder Gemüse enthalten.