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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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d. Honig: Das Erzeugnis muss mindestens gleich viel Honig wie Zuckerarten enthalten.
e. Vollkorn: Das Erzeugnis muss mindestens 70 Massenprozent Vollkornmahl- oder Spezialvollkornmahlprodukt enthalten.
Art. 80 Übrige Kennzeichnung
Werden Fein- oder Dauerbackwaren aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 68 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.
9. Kapitel: Zuckerarten, Erzeugnisse aus Zuckerarten
1. Abschnitt: Zuckerarten
Art. 81 Zuckerarten
Als Zuckerarten gelten die in Anhang 8 definierten Mono- und Disaccharide.
Art. 82 Sachbezeichnung
1 Die in Anhang 8 aufgeführten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Zuckerarten vorbehalten und zur Bezeichnung dieser Zuckerarten zu verwenden.
2 Wird Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkesirup» verwendet werden.
3 Wird getrockneter Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden.
4 Enthält Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup bezogen auf die Trockenmasse mehr als 5 Massenprozent Fruktose, so ist er als:
a. Glukose-Fruktosesirup oder getrockneter Glukose-Fruktosesirup zu bezeichnen, wenn der Glukoseanteil den grösseren Anteil ausmacht;
b. Fruktose-Glukosesirup oder getrockneter Fruktose-Glukosesirup zu bezeichnen, wenn der Fruktoseanteil den grösseren Anteil ausmacht.
Art. 83 Übrige Kennzeichnung
1 Bei Erzeugnissen nach Artikel 88 und nach den Ziffern 1–13 von Anhang 8, die weniger als 20 g wiegen, kann auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet werden.
2 Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup nach den Ziffern 4–6 von Anhang 8 ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.
3 Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in der Etikettierung der Zusatz «kristallisiert» anzugeben.