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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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8. Kapitel: Backwaren
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 74
1 Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren, wie Extrusion, hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten und weiteren Zutaten wie Getreide, Hülsenfrüchten, Stärke, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen.
2 Sie werden in folgende Untergruppen eingeteilt:
a. Brot;
b. Feinbackwaren oder feine Backwaren und Dauerbackwaren.
2. Abschnitt: Brot
Art. 75 Brot
1 Brot wird unterteilt in Normalbrot und Spezialbrot.
2 Normalbrot oder Brot ist der gebackene Teig, der ausschliesslich aus Normalmehl, Wasser und Speisesalz sowie Backhefe oder Sauerteig hergestellt worden ist.
3 Spezialbrot ist:
a. Normalbrot mit Zutaten wie Milch, Fett, Früchten oder Nahrungsfasern;
b. der gebackene Teig aus Spezialmehl mit oder ohne Zutaten wie Milch, Fett, Früchten oder Nahrungsfasern.
Art. 76 Sachbezeichnung
1 Als «Weiss-», «Halbweiss-», «Ruch-» oder «Vollkornbrot» darf nur Normalbrot bezeichnet werden.
2 Spezialbrot muss entsprechend bezeichnet werden, wie Roggenbrot, Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot. Dabei gelten folgende Anforderungen:
a. Wird ein Spezialbrot nach einer Getreideart benannt, so muss deren Anteil an der Gesamtgetreidemenge betragen:
1. bei Weizen-, Dinkel- und Roggenmehl: mehr als 50 Massenprozent,
2. bei Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse und Triticale: mehr als 25 Massenprozent;
b. Wird Spezialbrot als «Milchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Milch wie Wasser oder die entsprechende Menge Vollmilchpulver verwendet worden sein.