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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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8. Kapitel: Backwaren

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 74

1 Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren, wie Extrusion, hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten und weiteren Zutaten wie Getreide, Hülsenfrüchten, Stärke, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen.

2 Sie werden in folgende Untergruppen eingeteilt:

a. Brot;

b. Feinbackwaren oder feine Backwaren und Dauerbackwaren.

2. Abschnitt: Brot

Art. 75 Brot

1 Brot wird unterteilt in Normalbrot und Spezialbrot.

2 Normalbrot oder Brot ist der gebackene Teig, der ausschliesslich aus Normalmehl, Wasser und Speisesalz sowie Backhefe oder Sauerteig hergestellt worden ist.

3 Spezialbrot ist:

a. Normalbrot mit Zutaten wie Milch, Fett, Früchten oder Nahrungsfasern;

b. der gebackene Teig aus Spezialmehl mit oder ohne Zutaten wie Milch, Fett, Früchten oder Nahrungsfasern.

Art. 76 Sachbezeichnung

1 Als «Weiss-», «Halbweiss-», «Ruch-» oder «Vollkornbrot» darf nur Normalbrot bezeichnet werden.

2 Spezialbrot muss entsprechend bezeichnet werden, wie Roggenbrot, Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot. Dabei gelten folgende Anforderungen:

a. Wird ein Spezialbrot nach einer Getreideart benannt, so muss deren Anteil an der Gesamtgetreidemenge betragen:

1. bei Weizen-, Dinkel- und Roggenmehl: mehr als 50 Massenprozent,

2. bei Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse und Triticale: mehr als 25 Massenprozent;

b. Wird Spezialbrot als «Milchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Milch wie Wasser oder die entsprechende Menge Vollmilchpulver verwendet worden sein.