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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2. Abschnitt: Melasse, Fruchtsüsse und Ahornsirup

Art. 84 Melasse, Fruchtsüsse und Ahornsirup

1 Melasse ist das dickflüssige Nebenprodukt, das bei der Zuckergewinnung oder der Fruktosegewinnung aus Mais anfällt.

2 Fruchtsüsse ist eine konzentrierte wässrige Lösung aus den süssenden Stoffe einer oder mehrerer Fruchtarten in ihrem originären Verhältnis. Diese Stoffe werden aus dem jeweiligen Fruchtsaft nach Entzug der Fruchtsäuren, Farbstoffe, Mineralstoffe, Aromastoffe und anderer Fruchtinhaltsstoffe gewonnen. Fruchtsüsse muss die Anforderungen nach Anhang 9 Ziffer 1 erfüllen. Artikel 86 Absatz 5 bleibt vorbehalten.

3 Ahornsirup ist ein aus Zuckerahorn (Acer saccharum) oder aus anderen geeigneten Ahornarten gewonnener und eingedickter Blutungssaft.

Art. 85 Anforderungen an Ahornsirup

Die lösliche Trockenmasse von Ahornsirup muss mindestens 60 Massenprozent betragen.

Art. 86 Kennzeichnung

1 Zur Bezeichnung von Mischungen von Melasse und Honig darf das Wort «Honig» nicht verwendet werden.

2 Zur Bezeichnung der Fruchtsüsse wird der Namen der Ausgangsfrucht vorangestellt, wie «Ananasfruchtsüsse».

3 Auf das Vorhandensein von Sorbit in Fruchtsüsse oder in fruchtsüssehaltigen Produkten muss hingewiesen werden, wenn vom Fertigprodukt bei üblicher Verzehrsmenge eine abführende Wirkung erwartet werden kann. In diesem Fall ist der Warnhinweis «Sorbit kann in Mengen ab 10 g pro Tag abführend wirken, das entspricht X» (X = Teelöffel, Stück, g, ml) anzubringen.

4 Bei Fruchtsüssen dürfen hervorhebende Bezeichnungen wie «Natur-», «natürlich», «Voll-», «Vollwert-» und andere Bezeichnungen des gleichen Typs nicht verwendet werden.

5 Wird für bestimmte Weiterverarbeitungszwecke die Fruchtsüsse handelsüblich mit einer Trockenmasse verwendet, die geringer ist als der Wert nach Anhang 9 Ziffer 1, so ist der Gehalt an der Trockenmasse zu deklarieren.