Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 998Fedlex · Vorlage
3. Abschnitt: Erzeugnisse aus Zuckerarten
Art. 87 Erzeugnisse aus Zuckerarten
Als Erzeugnisse aus Zuckerarten gelten Lebensmittel gemäss Anhang 9 Ziffern 2- 4.
Art. 88 Gelierzucker
1 Gelierzucker ist eine Mischung aus Zucker und Zusatzstoffen.
2 Er kann in geringen Mengen pflanzliches Speiseöl enthalten.
Art. 89 Vanillezucker und Vanillinzucker
1 Vanillezucker ist eine Mischung von Zucker und getrockneter Vanillefrucht oder der entsprechenden Menge Vanilleextrakt.
2 Vanillinzucker ist eine Mischung von Zucker und Vanillin.
3 Mischungen von Vanillezucker und Vanillinzucker oder Vanillin sind als «Vanillinzucker» zu bezeichnen.
4 Vanillezucker und Vanillinzucker müssen die Anforderungen nach Anhang 9 Ziffern 2 und 3 erfüllen.
Art. 90 Karamelisierter Zucker oder Caramelzucker
Karamelisierter Zucker oder Caramelzucker ist das Erzeugnis, das ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose, allenfalls mit Zusatz anderer Zuckerarten, gewonnen wird. Das Zusetzen von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen ist nicht erlaubt.
Art. 91 Zuckerarten in tablettierter Form
Zuckerarten in tablettierter Form dürfen Kakaobutter und Stärke enthalten.
Art. 92 Anforderungen an Zuckerarten in tablettierter Form
Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 9 Ziffer 4 erfüllen.