Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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2.2.1.2 Anpassung der EL-Mindesthöhe
Um dieser Problematik zu entschärfen, soll die EL-Mindesthöhe auf die Höhe der IPV für die einkommensschwächste Kategorie der Nicht-EL-beziehenden Personen (ausgenommen sind Sozialhilfebeziehende) gesenkt werden. Das EL-rechtliche Existenzminimum im Sinne der anerkannten Ausgaben wird bei dieser Massnahme nicht tangiert. Insbesondere sind die betroffenen Personen auch mit dem reduzierten EL-Betrag noch in der Lage, ihre Krankenkassenprämie zu bezahlen, da diese in der EL-Berechnung nach wie vor komplett über die Durchschnittsprämie berücksichtigt wird. Damit die finanzielle Einbusse von EL-beziehenden Personen nicht zu stark ausfällt, soll der Betrag für die EL-beziehenden Personen nicht weniger als 60 Prozent der Durchschnittsprämie betragen.
Mit dieser Massnahme kann der beschriebene Schwelleneffekt beim Ein- und Austritt aus dem EL-System gemildert werden, und die Unterschiede im frei verfügbaren Einkommen der EL-beziehenden Personen werden reduziert. Gleichzeitig bleibt gewährleistet, dass der EL-Bezug für die versicherten Personen nicht zu einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation führt. Diese Regelung kommt auch der Forderung mehrerer Kantone bzw. der Motion Graber «Bezüger von Ergänzungsleistungen. Gleichbehandlung bei Prämienverbilligung mit übriger Bevölkerung» (12.3435) vom 6. Juni 2012 entgegen, wonach EL-beziehende Personen hinsichtlich der IPV nicht besser gestellt sein sollen als die übrige Bevölkerung.
2.2.1.3 Finanzielle Auswirkungen
Von der Anpassung des EL-Mindestbetrages sind im Jahr 2022 rund 60 100 Personen bzw. 16 Prozent aller erwachsenen EL-beziehenden Personen betroffen. Die neue Regelung hat im selben Jahr gesamtschweizerisch eine Kostenreduktion in der Grössenordnung von 75 Millionen Franken zur Folge.69 Die erzielten Einsparungen kommen ausschliesslich den Kantonen zugute, da sich der Bund im Rahmen der Mindesthöhe nicht an den EL-Kosten beteiligt.
2.2.2 Berücksichtigung des Erwerbseinkommens in der EL-Berechnung
2.2.2.1 Geltendes Recht
Grundsatz für die Anrechnung von Erwerbseinkommen
Grundsätzlich wird bei der Berechnung der EL das effektiv erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt. Darauf wird ein Freibetrag von 1000 Franken bei Alleinstehenden und 1500 Franken bei einem Ehepaar gewährt. Vom verbleibenden Erwerbseinkommen werden zwei Drittel als Einnahme angerechnet. Diese Privilegierung des Erwerbseinkommens soll, gegenüber den Renten, die ganz angerechnet werden, einen Anreiz zum Erwerb schaffen, indem nicht jeder verdiente Franken zu einer entsprechend tieferen EL führt.
69 Im Kanton Bern entspricht die EL-Mindesthöhe (= Höhe der Prämienverbilligung, auf die eine EL-beziehende Person Anspruch hat) bereits heute der IPV für Nicht-EL-beziehende Personen. In diesem Kanton wird die Massnahme deshalb nicht zu Einsparungen führen.