Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
2.2.2.5 Geprüfte aber nicht weiter verfolgte Massnahmen im Zusammenhang mit der Anrechnung von Erwerbseinkommen
Anrechnung des Erwerbseinkommens des nicht invaliden Ehegatten
Das Erwerbseinkommen des nicht invaliden Ehepartners wird gleich wie das Erwerbseinkommen der Teilinvaliden nur zu zwei Dritteln angerechnet. Geprüft wurde, ob das Erwerbseinkommen des nicht invaliden Ehegatten ganz angerechnet werden soll und nicht mehr zu zwei Dritteln. Dadurch würde der EL-Betrag für das Ehepaar und letztlich das frei verfügbare Einkommen gesenkt. Dies würde allerdings zu einer Ungleichbehandlung der Erwerbseinkommen beider Ehepartner führen. Hinzu kommt, dass ein Ehepaar mit Ergänzungsleistungen nicht mehr zur freien Verfügung hat als ein erwerbstätiges Ehepaar mit garantierten Mindestlöhnen.73 Insofern besteht in diesem Fall keine Notwendigkeit zum Abbau einer Schwelle, zumal der nicht invalide Ehegatte ins Erwerbsleben eingebunden ist. Letztlich bewirkt die teilweise Anrechnung einen hohen Erwerbsanreiz, so dass es sich für den nicht invaliden Ehepartner lohnt einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Aus diesen Gründen soll die teilweise Anrechnung des Erwerbseinkommens des nicht invaliden Ehepartners unverändert beibehalten werden.
Anrechnung der Erwerbseinkommen teilinvalider Personen
Bei teilinvaliden Personen wird unterstellt, dass sie – abhängig vom IV-Grad – ein bestimmtes Erwerbseinkommen erwirtschaften können (Mindesteinkommen, vgl. Ziff. 2.2.2.1). Ihr effektives Erwerbseinkommen wird nach Abzug eines Freibetrages zu zwei Dritteln angerechnet.
Personen, deren IV-Grad nach erfolgter Wiedereingliederung unter 40 Prozent sinkt, haben keinen Anspruch auf eine IV-Rente und auf EL mehr. Durch die privilegierte Anrechnung des Erwerbseinkommens während des EL-Bezugs kann der Austritt aus dem EL-System dazu führen, dass das verfügbare Einkommen sinkt und der Person nach dem Austritt aus dem EL-System weniger Einkommen zur Verfügung steht als vorher. Im Rahmen der vorliegenden Reform wurde deshalb geprüft, ob das effektiv erzielte Erwerbseinkommen mit sinkendem IV-Grad stärker angerechnet werden soll: So könnte das Erwerbseinkommen beispielsweise bei einer ganzen und einer Dreiviertelsrente zu zwei Dritteln, bei einer halben Rente zu drei Vierteln und bei einer Viertelsrente zu vier Fünfteln angerechnet werden.
Die Zahlen aus der Statistik zeigen allerdings, dass 9650 oder 12 Prozent der rund 83 500 alleinstehenden IV-Rentenbeziehenden mit EL teilinvalid sind. Bei rund 60 % dieser teilinvaliden EL-beziehenden Personen (5500 Versicherten) muss auf die Anrechnung des Mindesteinkommens verzichtet werden, weil sie den Beweis erbringen, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit aus arbeitsmarktlichen, gesundheitlichen oder andern Gründen nicht nutzen können (vgl. Ziff.2.2.2.1). 2000 ELbeziehende Personen (20 % der teilinvaliden EL-beziehenden Personen) sind in der Lage, ein Erwerbseinkommen über dem Mindesteinkommen zu erzielen. Bei der Festsetzung der EL wird dieses Einkommen nach Abzug des Freibetrages (Fr. 1000.– für Alleinstehende / Fr. 1500 für Ehepaare) zu zwei Dritteln angerech-
73 Vgl. den Bericht "Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf" vom 20.11.2013, S. 60.