Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

lung gelten, da eine Begrenzung auf 10 Prozent zu restriktiv wäre. In diesen Fällen soll die Ausgabengrenze 10 000 Franken pro Jahr betragen.

2.1.3.3 Finanzielle Auswirkungen

Da der Hauptzweck dieser Regelung darin besteht, die aktuelle Praxis klarer zu definieren und rechtlich festzuhalten, indem der Vermögensverzicht zur Vermeidung von missbräuchlichem Vermögensverzehr genauer bestimmt wird, ohne den Anspruch auf EL zu beeinträchtigen, sind die finanziellen Auswirkungen für die EL gering. Gemäss den EL-Statistiken 2014 wird in der EL-Berechnung bei den anrechenbaren Einnahmen für eine alleinstehende, zu Hause lebende Person im Durchschnitt (d. h. bei allen AHV- und IV-Rentenbezügerinnen und -bezügern) ein monatlicher Vermögensverzehr von 41 Franken berücksichtigt. Für Personen im Heim beläuft sich dieser Betrag auf 255 Franken pro Monat. Dies liegt unter anderem daran, dass in den meisten Kantonen ein Fünftel des Nettovermögens von Heimbewohnenden zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt wird, gegenüber einem Zehntel bei AHV-Rentnerinnen und -rentnern bzw. einem Fünfzehntel bei zu Hause lebenden IV-Rentenbezügerinnen und -bezügern.

2.1.4 Ermittlung des Reinvermögens bei Personen mit Wohneigentum

2.1.4.1 Ausgangslage und geltendes Recht

Grundsätzlich werden für die EL-Berechnung sämtliche Vermögenswerte in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Von der Bruttovermögenssumme werden eventuell vorhandene Schulden sowie der Freibetrag auf dem Gesamtvermögen in Abzug gebracht. Selbstbewohnte Liegenschaften werden jedoch nicht in voller Höhe in der EL-Berechnung berücksichtigt. Sie werden einerseits nur zum Steuerwert angerechnet, welcher oft deutlich unter dem tatsächlichen Wert (Verkehrswert) liegt. Andererseits besteht auf selbstbewohnten Liegenschaften ein gesonderter Freibetrag von 112 500 bzw. 300 000 Franken. Diese doppelte Privilegierung kann dazu führen, dass der in der EL-Berechnung berücksichtigte Wert der Liegenschaft im Einzelfall tiefer ist als die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden. Letztere sind nach geltendem Recht in der gesamten Höhe vom Totalvermögen der EL-beziehenden Person in Abzug zu bringen. Im Endeffekt kann also das Eigentum an einer Liegenschaft das in der EL-Berechnung berücksichtigte Gesamtvermögen schmälern. Dies führt wiederum dazu, dass für die EL-Berechnung von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen wird, welche nicht der Realität entsprechen.

2.1.4.2 Abzug der Hypothekarschulden nur noch vom Wert der Liegenschaft

Künftig sollen Hypothekarschulden nur noch vom Wert der Liegenschaft und nicht mehr wie bisher vom Gesamtvermögen in Abzug gebracht werden können. Wird eine Liegenschaft von der EL-beziehenden Person, ihrem Ehegatten oder einer Person, welche in die EL-Berechnung berücksichtigt wird, bewohnt, ist zusätzlich