Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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2.1.5.3 Finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagene Regelung zur Aufteilung des Vermögens betrifft im Jahr 2022 rund 700 Personen und führt im selben Jahr zu einer Reduktion der EL-Ausgaben von 2 Millionen Franken. Diese kommen hauptsächlich den Kantonen zugute.

2.2 Massnahmen zur Reduktion von Schwelleneffekten

– Die EL-Mindesthöhe wird auf die Höhe der individuellen Prämienverbilligung für die einkommensschwächste Kategorie der Nicht-ELbeziehenden Personen gesenkt.

– Hypothetische Erwerbseinkommen werden vollumfänglich – und nicht wie bisher nach Abzug eines Freibetrages zu zwei Dritteln – in der EL-Berechnung berücksichtigt.

2.2.1 EL-Mindesthöhe

2.2.1.1 Ausgangslage und geltendes Recht

Nach Artikel 65 Absatz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Individuelle Prämienverbilligung IPV). Aufgrund dieser Bestimmung hat jede EL-beziehende Person einen Anspruch auf IPV. Damit EL-Bezügerinnen und Bezüger nicht aus zwei Systemen gleichzeitig Leistungen beziehen müssen, ist in Artikel 26 ELV geregelt, dass die Höhe der jährlichen EL mindestens dem Betrag der IPV entspricht, auf den eine Person Anspruch hat. Für EL-beziehende Personen wird die IPV folglich über das EL-System ausgerichtet.

Für EL-beziehende Personen haben die meisten Kantone eine eigene IPV-Kategorie geschaffen. In dieser Kategorie entspricht die IPV der Höhe der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion, wie sie in der EL-Berechnung als Ausgabe anerkannt wird. Diese ist in vielen Kantonen mehr als doppelt so hoch wie die höchste Prämienverbilligung für Personen ohne EL- oder Sozialhilfeanspruch und einem vergleichbaren Einkommen.

Kleine EL-Beträge werden somit in der Regel auf die Höhe der Durchschnittsprämie angehoben. Dadurch wird beim Ein- und Austritt aus dem EL-System ein Schwelleneffekt erzeugt, welcher der Differenz zwischen der IPV vor dem Eintritt ins EL-System und der höheren IPV für EL-beziehende Personen entspricht. Gleichzeitig führt diese Regelung zu einer Ungleichheit unter den EL-Beziehenden: Personen mit einer EL-Mindestgarantie haben im Vergleich zu den anderen EL-Beziehenden ein höheres verfügbares Einkommen, nämlich zusätzlich zur ermittelten EL die Differenz zur kantonalen Durchschnittsprämie.