Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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Ehegatte zu Hause seine Einnahmen ausschliesslich für den eigenen Unterhalt verwenden kann und sich nicht an den Heimkosten beteiligen muss, wird sichergestellt, dass der Heimaufenthalt für den Ehegatten zu Hause nicht zu einer starken wirtschaftlichen Verschlechterung oder sogar einer EL-Abhängigkeit führt.

2.1.5.2 Aufteilung des Vermögens bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt

Zusätzlich zum Freibetrag auf Gesamtvermögen besteht für selbstbewohnte Liegenschaften ein gesonderter Freibetrag. Dieser liegt im Normalfall bei 112 500 Franken. Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde der Freibetrag auf selbstbewohnten Liegenschaften für Ehepaare, von denen ein Ehegatte zu Hause und der andere in einem Heim oder Spital lebt, auf 300 000 Franken erhöht. Zusammen mit dem Freibetrag auf dem Gesamtvermögen können vom effektiven Vermögen insgesamt 360 000 Franken in Abzug gebracht werden. Vom verbleibenden Vermögen muss nach der geltenden Regelung höchstens die Hälfte für den Heimaufenthalt verwendet werden, da die andere Hälfte im Rahmen der EL-Berechnung dem Ehegatten zu Hause zugewiesen wird. Der Ehegatte zu Hause kann über den ihm zugerechneten Teil des Vermögens frei verfügen und benötigt diesen in der Regel nicht für die Finanzierung seines eigenen Lebensunterhaltes.66 Hierdurch ergibt sich eine starke Privilegierung gegenüber Ehepaaren, die gemeinsam zu Hause leben, und bei denen nach dem Abzug eines geringeren Freibetrages67 das gesamte Vermögen in der gemeinsamen EL-Berechnung berücksichtigt wird.

Bei Ehepaaren, welche eine Liegenschaft besitzen, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, soll deshalb das gemeinsame Vermögen im Zukunft stärker die der EL-Berechnung des Ehegatten im Heim einbezogen werden. Zu diesem Zweck soll das Vermögen nach Abzug der Freibeträge nicht mehr wie bisher hälftig geteilt werden, sondern zu drei Vierteln dem Ehegatten im Heim und zu einem Viertel dem Ehegatten zu Hause zugerechnet werden. Damit die neue Vermögenszuteilung ihre Wirkung entfalten kann, darf der Vermögensverzehr nicht mehr wie bisher hälftig geteilt werden, sondern ist jedem Ehegatten gesondert als Einnahme anzurechnen.

Von der Massnahme sind ausschliesslich Ehepaare betroffen, die zusätzlich zu ihrer Liegenschaft über gewisse finanzielle Reserven verfügen. Hier führt die neue Aufteilung des Vermögens zu einem tieferen EL-Betrag.68

66 In Fällen, in denen die Einnahmen des Ehegatten zu Hause nicht ausreichen, um dessen eigene Ausgaben zu decken, wird für ihn ein eigener EL-Betrag ausgerichtet. Da in der EL-Berechnung für den Ehegatten zu Hause auch die Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten für die selbstbewohnte Liegenschaft berücksichtigt werden, muss das Vermögen auch nicht für den Erhalt der Liegenschaft verwendet werden.

67 Bei Ehepaaren mit einer selbstbewohnten Liegenschaft insgesamt 172 500 Franken, in allen anderen Fällen 60 000 Franken.

68 Bei einem Ehepaar mit einer Liegenschaft im steuerlichen Wert von 350 000 Franken, Hypothekarschulden von 100 000 Franken und einem Sparvermögen von 200 000 Franken führt die neue Aufteilung des Vermögens zu einer Reduktion des EL-Betrages von etwas mehr als 300 Franken pro Monat.