Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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zu den Hypothekarschulden der Freibetrag auf selbstbewohnten Liegenschaften (vgl. Ziff. 2.1.2.1) vom Wert der Liegenschaft in Abzug zu bringen.
Aufgrund des hohen erforderlichen Detaillierungsgrades soll die materielle Regelung auf Verordnungsebene erfolgen. Im Rahmen der vorliegenden Revision soll eine entsprechende Delegationsnorm an den der Bundesrat geschaffen werden.
2.1.4.3 Finanzielle Auswirkungen
Die vorgeschlagene Regelung zur Berücksichtigung von Hypothekarschulden betrifft im Jahr 2022 rund 3200 Personen und führt in jenem Zeitpunkt zu EL-Minderausgaben von gut 7 Millionen Franken. Davon entfallen rund 5 Millionen Franken auf den Bund und rund 3 Millionen Franken auf die Kantone.
2.1.5 Zurechnung des Vermögens bei Ehepaaren
2.1.5.1 Ausgangslage und geltendes Recht
Gemäss Artikel 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Beide Ehegatten sind verpflichtet, ihr Einkommen und und gegebenenfalls auch ihr Vermögen für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Diese zivilrechtliche Unterstützungspflicht geht den EL vor. Bei verheirateten Personen wird deshalb eine gemeinsame EL-Berechnung gemacht, in welcher immer das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten in der EL-Berechnung berücksichtigt werden.60 Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen beider Ehegatten werden zusammengerechnet und auf diesem Weg ein gemeinsamer EL-Betrag ermittelt.61 Für die Berechnung des Vermögensverzehrs werden sämtliche Vermögenswerte beider Ehegatten berücksichtigt.
Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird von diesem Grundsatz abgewichen und die jährliche EL für jeden Ehegatten gesondert berechnet.62 Die anerkannten Ausgaben werden dabei demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen.63 Die anrechenbaren Einnahmen werden zusammengerechnet und hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.64 Die hälftige Aufteilung betrifft auch den Vermögensverzehr. Wenn die EL-Berechnung bei einem Ehegatten einen Einnahmenüberschuss ergibt, darf dem anderen Ehegatten nichts davon als Einnahme angerechnet werden. Der Ehegatte zu Hause muss sich folglich mit seinem Einkommen nicht am Heimaufenthalt beteiligen.
Die gesonderte EL-Berechnung für Ehepaare, bei denen mindestens ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt, wurde eingeführt, um Härtefälle zu vermeiden.65 Da der
60 Ausgenommen sind getrennt lebende Ehepaare gemäss. Art. 1 ELV.
61 Art. 9 Abs. 2 ELG
62 Art. 9 Abs. 3 ELG
63 Ausgaben, die beide Ehegatten betreffen, werden hälftig geteilt (Art. 1c Abs. 1 ELV).
64 Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt, Hilflosenentschädigungen und der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft sind von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen und werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen (Art. 1b Abs. 4 und 5 ELV).
65 Vgl. Botschaft zur 3. EL-Revision vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1205).