Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Verminderter Erwerbsanreiz bei hypothetischen Erwerbseinkommen
Da auch hypothetische Erwerbseinkommen privilegiert – d. h. nach Abzug eines Freibetrages lediglich zu zwei Dritteln – in der EL-Berechnung berücksichtigt werden, wird der Person nicht der ganze Betrag angerechnet, der von ihr erwartet wird. Dies birgt einen Widerspruch in sich. Zum einen wird der erwartete Betrag wieder gesenkt wodurch der Anreiz, die zumutbare Erwerbstätigkeit voll auszuschöpfen, verringert wird. Zum anderen soll mit der Privilegierung des Erwerbseinkommens erreicht werden, dass eine erwerbstätige Person einen Teil ihres erwirtschafteten Einkommens zur freien Verfügung hat. Dieses Ziel kann aber nur dann erreicht werden, wenn auch tatsächlich ein Erwerbseinkommen vorhanden ist. Bei einem hypothetischen Erwerbseinkommen kann die privilegierte Anrechnung diese Wirkung nicht entfalten.
2.2.2.3 Aufhebung der privilegierten Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen
Um den beschriebenen Widerspruch aufzulösen und gleichzeitig die Attraktivität der effektiven Erwerbseinkommen gegenüber den hypothetischen zu erhöhen, sollen letztere vollumfänglich und ohne Privilegierung (Freibetrag und Anrechnung zu zwei Dritteln) als Einnahme angerechnet werden. Werden die hypothetischen Erwerbseinkommen ganz angerechnet, sinkt der Betrag der Ergänzungsleistungen. Diese Minderung der Ergänzungsleistung soll eine Person weiterhin verhindern können, indem sie sich ausreichend um Arbeit bemüht (vgl. Ziff. 2.2.2.1). Sind die Bemühungen erfolgreich und erzielt die Person ein Erwerbseinkommen, steigen die EL aufgrund der privilegierten Anrechnung des Erwerbseinkommens, und darüber hinaus hat sie einen Teil des Erwerbseinkommens zur freien Verfügung.
2.2.2.4 Finanzielle Auswirkungen
2300 EL-beziehenden Personen mit einer Teilrente der IV (20 % der teilinvaliden EL-beziehenden Personen) wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet, das höher ist als das effektiv erzielte. Sie sind direkt von dieser Änderung betroffen. In 7500 Fällen wird in der EL-Berechnung ein Erwerbseinkommen des nicht invaliden Ehegatten berücksichtigt (Stand Dezember 2014). Ob es sich dabei um ein tatsächlich erzieltes oder um ein hypothetisches Einkommen handelt, ist statistisch nicht erfasst. Wie viele Personen insgesamt von der Massnahme betroffen sind, kann deshalb nur geschätzt werden. Für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen wird von der Annahme ausgegangen, dass es sich im Jahr 2022 um ca. 3800 Personen72 handelt. Die neue Regelung führt in jenem Zeitpunkt zu EL-Minderausgaben von ca. 17 Millionen Franken; davon entfallen 11 Millionen Franken auf den Bund und 6 Millionen Franken auf die Kantone.
72 Summe aus teilinvaliden Personen und nicht invaliden Ehegatten, denen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird.