Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen bei teilinvaliden Personen
Invaliden Personen mit einer Teilrente wird entsprechend ihrem Invaliditätsgrad schematisch ein Mindesteinkommen angerechnet, auch wenn sie es tatsächlich nicht erwirtschaften.70 Ihnen wird unterstellt, dass sie in der Lage sind, das entsprechend ihrer Invalidität geltende Mindesteinkommen zu erzielen. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn die betreffende Person Umstände geltend macht, die es ihr verunmöglichen, die theoretische Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Dies ist nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere dann der Fall, wenn sie trotz ausreichender Bemühungen keine Erwerbsarbeit findet.71 In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen Verzicht auf Erwerbseinkommen, weil er nicht willentlich geschieht. Wie die tatsächlich erzielten werden auch die hypothetischen Erwerbseinkommen in der EL-Berechnung nach Abzug eines Freibetrages von 1000 bzw. 1500 Franken lediglich zu zwei Dritteln in der EL-Berechnung berücksichtigt.
Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen bei nicht invaliden Ehepart-
nern
Von nicht invaliden Ehepartnern wird erwartet, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch ihnen wird grundsätzlich das effektive Erwerbseinkommen mit Berücksichtigung des Freibetrages zu zwei Dritteln angerechnet. Weicht dieses wesentlich von dem Einkommen ab, welches eine Person aufgrund ihrer Fähigkeiten erwirtschaften könnte, ist auf letzteres abzustellen (sog. hypothetisches Erwerbseinkommen). Wenn eine Person nachweisen kann, dass es ihr aus Gründen, die sie nicht selbst zu verantworten hat, nicht möglich ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist – gleich wie bei den teilinvaliden Personen – von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. Auch beim nicht invaliden Ehepartner werden die hypothetischen Erwerbseinkommen in der EL-Berechnung nach Abzug eines Freibetrages von 1000 bzw. 1500 Franken lediglich zu zwei Dritteln in der EL-Berechnung berücksichtigt.
2.2.2.2 Auswirkungen der privilegierten Anrechnung von Erwerbseinkommen
Erhöhter Erwerbsanreiz und Schwelleneffekte bei effektiven Erwerbseinkom-
men
Aufgrund des Freibetrages und der Anrechnung des Erwerbseinkommens zu zwei Dritteln steigt das frei verfügbare Einkommen. Für die EL-beziehende Person lohnt es sich somit zu arbeiten. Gleichzeitig kann aufgrund dieser privilegierten Anrechnung jedoch auch ein Schwelleneffekt entstehen, weil mehr Lohn und weniger Unterstützung durch die öffentliche Hand zu einem tieferen frei verfügbaren Einkommen führen. Konkret bedeutet dies, dass die privilegierte Anrechnung des Erwerbseinkommens dazu führen kann, dass eine Person nach dem Austritt aus dem EL-System über tiefere monatliche Einnahmen verfügt als während des EL-Bezugs.
70 Art. 14a ELV
71 u. a. BGE 117 V 153