Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
gegenüber der 2. Säule. Die Vereinigung befürwortet jedoch eine Beschränkung des Kapitalbezugs für das BVG-Altersguthaben, um deren Vorsorgezweck zu bewahren. Sie spricht sich folglich für die vorgeschlagenen Beschränkungen der Kapitalbezüge aus. AVIVO Schweiz bevorzugt klar den Ausschluss des Kapitalbezugs für das gesamte Altersguthaben statt nur für die Hälfte. Sie schlägt sogar vor, die Massnahme auf das Überobligatorium auszudehnen, das den grössten Anteil der Vorsorgeguthaben ausmache. Dies hätte einen stärkeren Effekt. Für den SSR wäre indes eine Ausnahme von diesem Grundsatz für kleine Renten denkbar. lupus suisse vertritt die Haltung, dass die zweite Säule zur Altersvorsorge eingeführt wurde und unterstützt deshalb Variante 1.
Folgende Organisationen sind für die Variante 2: EFS, Inclusion Handicap, PI,
Procap, PS, SBLV, INSOS Suisse et Retina Suisse.
PI findet angesichts des Anspruchs auf Selbstbestimmung, dass Menschen einen gewissen Spielraum zugestanden werden müsse und auch darauf zu vertrauen sei, dass dieser richtig genutzt werde. Procap legt dar, dass sich in vielen Fällen Menschen mit Handicap wenn überhaupt nur im BVG-Obligatorium versichern lassen könnten. Ein kompletter Ausschluss würde für diese Personen bedeuten, dass überhaupt kein Kapitalbezug möglich sei, was insbesondere für diejenigen unter ihnen, die nur noch über eine geringe Lebenserwartung verfügen, ungerecht sei. Für Inclusion Handicap sind die Argumente des Bundesrates für den Bezug des BVG-Obligatoriums in Rentenform nachvollziehbar und im Grundsatz unbestritten. Inclusion Handicap befürwortet jedoch Variante 2. Gesundheitlich beeinträchtigte Personen verfügten nämlich oft nur über bescheidene überobligatorische Guthaben, weil sie sich aufgrund ihrer Gesundheitsrisiken nur im obligatorischen Teil versichern können. Ein völliger Ausschluss der Ausrichtung in Kapitalform in der obligatorischen Vorsorge sei für diese Personengruppe viel einschneidender als für Versicherte mit hohen Leistungsansprüchen im Überobligatorium. Inclusion Handicap verzichtet des Weiteren auf eine Stellungnahme zur Beschränkung der Kapitalbezüge bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
cerebral erachtet den vorgeschlagenen Bezug der Vorsorgegelder möglichst in Rentenform als heikel und erkennt darin einen Verstoss gegen das UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK).
Die SPV erwartet, dass das Altersguthaben weiterhin wie bisher bezogen werden kann. Ansonsten sind Personen mit einer kürzeren Lebenserwartung doppelt bestraft: Sie erhielten eine tiefere Rente, und leisteten damit eine Quersubventionierung für diejenigen, welche länger leben. Mit dem Erhalt dieser Gelder könnten diese Personen allenfalls einen Ausgleich zu den ohnehin tiefen Renten schaffen.
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung
Folgende Einrichtungen sind gegen beide Varianten: ASIP, SVV, VVAK, prévo-
yance.ne, Publica, senesuisse, IZS, VVS.
Der ASIP ist grundsätzlich gegen eine Beschränkung. Allenfalls könnte aber die verpflichtende durch eine Kann-Bestimmung ersetzt werden. IZS meint, dass zu wenig statistisches Material zu allen Punkten vorhanden sei. Der SVV weist ebenfalls in diesem Sinne auf den Bericht «Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Kostenentwicklung und Reformbedarf» hin, wonach aufgrund der verfügbaren Daten kein Zusammenhang zwischen Kapitalbezügen der zweiten Säule und einem allfälligen Anstieg der EL-Ausgaben hergestellt werden könne. Laut der VVAK müssen Pen-