Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
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die Beschränkung des Kapitalbezugs. Ein gänzlicher Ausschluss für das Obligatorium sei aber ein zu grosser Eingriff in die Flexibilität und Selbstbestimmung der Altersrentnerinnen und Altersrentner.
SZ und NW lehnen beide Varianten ab, weil die Einzelperson frei entscheiden solle bzw. Einschränkungen unverhältnismässig wären. Zudem könnten Personen mit hohen BVG-Guthaben die Beschränkungen umgehen, indem sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlagerten, womit der Kapitalbezug weiterhin möglich wäre (NW).
FR unterstützt die verschiedenen Massnahmen und schliesst sich den Vorschlägen von SODK/GDK/FDK an. Diese führten zu einer zumutbaren Übertragung von Verantwortung, die den finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Personen Rechnung tragen. Sie schliessen unerwünschte Anreize aus (namentlich durch die Reduktion von Schwelleneffekten) und justieren die berufliche Vorsorge so, dass letztere ihre prioritäre Rolle nachhaltig wahrnehmen kann und im Problemfall somit nicht die EL einspringen müssen.
GE unterstützt Variante 1. Weil die Reform den Fortbestand der EL sichern und gleichzeitig die Auswirkungen auf diese Leistungen weitestgehend verhindern soll, sei jene Variante zu bevorzugen, die am ehesten eine möglichst hohe Rente für den gesamten betroffenen Zeitraum gewährleistet und somit der Absicht des Gesetzgebers im Rahmen dieser Reform entspricht. Die vorgeschlagenen Massnahmen haben den Vorteil, dass sie im Alter eine gewisse materielle Sicherheit schaffen und das Risiko einer EL-Abhängigkeit reduzieren helfen.
JU befürwortet eindeutig Variante 1. Die Sicherheit des in der beruflichen Vorsorge angesparten Altersguthabens spiele angesichts der gestiegenen Lebenserwartung der Rentnerinnen und Rentner sowie der andauernden Unsicherheit bei den Renditen an den Kapitalmärkten eine immer wichtigere Rolle. Ein zusätzlicher Franken BVG-Rente sei ein Franken weniger für EL. Diese banale, aber logische Wechselwirkung sei im Rahmen der EL-Reform zu berücksichtigen. Gemäss der BSV-Studie über Kapitalbezüge und Ergänzungsleistungen haben 33 % der Personen, die in der Schweiz einen Antrag auf EL einreichen, in irgendeiner Form Kapital aus der
2. Säule bezogen. Vor diesem Hintergrund gilt es das Risiko, dass jemand nach einem Kapitalbezug zusätzlich das EL-System beansprucht, zu reduzieren.
NE unterstützt ebenfalls Variante 1. Diese Lösung schütze die Interessen der Rentnerinnen und Rentner am besten, weil sie ihnen ein regelmässiges Einkommen garantiert. Sie stelle das Hauptziel der Altersvorsorge sicher, nämlich den Rentnerinnen und Rentnern den Erhalt des gewohnten Lebensstandards zu ermöglichen. Die Priorisierung der Renten sei in Anbetracht der stets steigenden Lebenserwartung umso legitimer.
TI befürwortet Variante 1 (Ausschluss der Ausrichtung des Altersguthabens in Kapitalform für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge). Sie ermögliche es den Versicherten, ihr Altersguthaben der 2. Säule zu bewahren, und reduziere somit das Risiko, dass das Altersguthaben aufgebraucht wird und in der Folge die EL-Kosten steigen.
VD unterstützt die Vorschläge zur Beschränkung der Ausrichtung des Altersguthabens in Kapitalform, weil die Zahlen für sich sprächen: Rund ein Drittel der EL-Beziehenden tätigte Kapitalbezüge aus der 2. Säule und über die Hälfte jener Personen, die eine Barauszahlung ihrer Austrittsleistung für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangt hatten, erlitten einen Total- oder Teilverlust