Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
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sionskassen den Versicherten weiterhin grösstmögliche Freiheiten anbieten können. Dies gelte auch im Hinblick auf die Senkung der BVG-Umwandlungssätze und für weitere geplante Punkte im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020. Zudem gebe es gute Argumente, weshalb weiterhin auf die Eigenverantwortung der Versicherten gesetzt werden solle. Hier spielten insbesondere persönliche Gründe der Versicherten wie etwa der Gesundheitszustand oder die Lebenserwartung eine gewisse Rolle. prévoyance.ne lehnt alle Vorschläge des Bundesrates ab, weil sie der gängigen Praxis widersprächen, die mehr Individualisierung und Wahlfreiheit für die Versicherten anstrebt. Ausserdem schränkten sie den Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen ein, weil diese weniger Möglichkeiten hätten, die Risiken auf jene Personen zu übertragen, die eine Kapitalauszahlung wünschen. Die Vorschläge würden somit die Umverteilung zuungunsten der aktiven Versicherten beeinflussen und den administrativen Aufwand der Kassen erhöhen. Publica ist auch gegen beide Varianten. Diese Pensionskasse befindet, dass das angesparte Kapital der beruflichen Vorsorge den wirtschaftlich Berechtigten gehöre und den Destinatären zuzuhalten sei. Es seien allgemein zu wenig statistische Belege vorhanden und das Anrechnungsprinzip sei nicht mehr möglich. senesuisse bringt vor, dass eine Beschränkung oder gar das Verbot des Kapitalbezugs bei der Pensionierung ein übermässiger Eingriff in das Recht aufs eigene Vermögen wäre. Für die Versicherten würde die Attraktivität von zusätzlichen BVG-Einkäufen gesenkt, womit sie infolge kleinerer Renten eher auf EL angewiesen wären. Zudem seien gemäss Botschaft die Einsparungen relativ klein (bis 2023 unter 50 Millionen Franken pro Jahr), womit sich dieser enorme Eingriff nicht rechtfertigen lasse. Sowohl Variante 1 (Kapitalbezugsverbot) als auch Variante 2 (maximal die Hälfte) seien abzulehnen. Der VVS lehnt beide Varianten ab, weil generell Freizügigkeits- und 3a Einrichtungen nicht berücksichtigt würden und eine Umgehung damit sehr einfach sei.
Folgende Einrichtungen sind für die Variante 1: KKAK, SKPE, IntegralStiftung.
Die KAKK regt an zu prüfen, ob und wie weit sich der Vorsorgeschutz dadurch weiter verbessern liesse, wenn BVG-Guthaben auf Freizügigkeitseinrichtungen nur noch in Rentenform bezogen werden könnten. Die SKPE spricht sich generell gegen Kapitalbezüge (auch für Wohneigentum) aus. Allenfalls wäre ein Kapitalbezug in der Höhe von 25 % des BVG-Altersguthabens zu prüfen. IntegralStiftung unterstützt die EL-Reformvorlage im Bereich der beruflichen Vorsorge. Sie beantragt dem Bundesrat, Variante 1 dem Gesetzgeber zu unterbreiten. Von der Variante 2 sei Abstand zu nehmen.
Eine Einrichtung unterstützt die Variante 2: CURAVIVA befürwortet Variante 2 aus folgenden Gründen. Gesundheitlich beeinträchtigte Personen verfügen oft nur über bescheidene überobligatorische Guthaben. Ein völliger Ausschluss der Ausrichtung in Kapitalform in der obligatorischen Vorsorge wäre folglich für diese Personengruppe viel einschneidender als für Versicherte mit hohen Leistungsansprüchen im überobligatorischen Teil. Ein völliger Ausschluss wäre ausserdem für Personen ohne gesetzliche Hinterlassene oder mit tiefer Lebenserwartung zu radikal.
Die SAktV gibt hierzu keine Stellungnahme ab, schlägt aber für umhüllende Kassen vor, nicht auf das BVG-Guthaben abzustellen, sondern auf die Leistungen, welche mindestens die BVG-Leistungen erreichen müssen.
Die Auffangeinrichtung BVG hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.