Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
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die noch zu schliessenden Lücken, etwa bei den Mietzinsen, hingewiesen (etwa Procap, PS). AGILE und Retina Suisse kritisieren, dass im erläuternden Bericht die Massnahmen zu positiv dargestellt werden, um damit den Eindruck zu erwecken, mit der Reform finde kein Leistungsabbau statt. AVIVO Schweiz wünscht sich für derzeitige EL-Beziehende eine Besitzstandsgarantie. Die SKOS begrüsst das Ziel, das Leistungsniveau der EL grundsätzlich nicht zu senken, explizit. Für den VFAS müssen insbesondere Fehlanreize angegangen werden.
3 Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen
3.1 Massnahmen zur Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge
3.1.1 Massnahmen der zweiten Säule
3.1.1.1 Ausrichtung des Altersguthabens in Kapitalform
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Kapitalbezug im Vorsorgefall ganz ausgeschlossen (Variante 1) oder auf 50 Prozent beschränkt (Variante 2).
Die Massnahmen zur Beschränkung des Kapitalbezugs aus der 2. Säule wurden von der Mehrheit der Teilnehmenden insgesamt gut aufgenommen und als gerechtfertigt erachtet. Variante 1 erhielt am meisten Zuspruch. Die Mehrheit der Kantone spricht sich für Variante 1 aus. Auch CVP, BDP und SPS unterstützen Variante 1, während FDP und SVP gegen jegliche Beschränkung des Kapitalbezugs sind. Bei den Wirtschaftsverbänden befürworten SAV/economiesuisse Variante 1, der SGV ist gegen jegliche Beschränkung des Kapitalbezugs aus der 2. Säule und die Gewerkschaften sprechen sich zugunsten von Variante 2 aus. Die meisten Versichertenorganisationen unterstützen Variante 2. Lediglich eine Minderheit lehnt eine Beschränkung ab.
Kantone
20 Kantone sind für die Variante 1: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU,
NE, OW, SG, SH, SO, TI, VD, VS, ZG, ZH
4 Kantone unterstützen die Variante 2: AR, GR, TG, UR
2 Kantone sind gegen beide Varianten: SZ, NW
Die deutliche Mehrheit (AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG,
SH, SO, TI, VD, VS, ZG, ZH) befürwortet Variante 1. Der Ausschluss der Ausrichtung des BVG-Altersguthabens in Kapitalform schränke zwar die Selbstbestimmung der Versicherten ein. Es überwögen jedoch die Vorteile einer Stärkung der beruflichen Vorsorge und die Minderung der Gefahr, dass eine staatliche Unterstützung mittels Ergänzungsleistungen nötig werde, wenn das Kapital frühzeitig aufgebraucht sein sollte. Der überobligatorische Teil des Altersguthabens solle jedoch weiterhin als Kapital bezogen werden können.
Eine Minderheit der Kantone spricht sich für die Variante 2 (AR, GR, TG, UR) aus. Sie befürwortet zwar eine Verringerung des Risikos für Ergänzungsleistungen durch