Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
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Dachverbände der Städte und Gemeinden und der Berggebiete
Der SGemV und der SSV unterstützen die Variante 1.
Gemäss SGemV gewährleiste diese Massnahme im Alter eine gewisse materielle Sicherheit. Der obligatorische Teil des BVG-Kapitals bis zum Erreichen des Rentenalters werde damit besser geschützt. Gemäss SSV könne nur mit dieser Massnahme zusammen mit den AHV-Renten eine angemessene Existenzdeckung gewährleistet werden.
Spitzenverbände der Wirtschaft
SAV/economiesuisse sprechen sich für die Variante 1 aus, da für diese die Argumente die Gegenargumente überwiegen würden.
KV Schweiz, der SGB, Travail.Suisse und der Bauernverband unterstützen die
Variante 2. Travail.Suisse und SGV befinden sinngemäss, dass Geringqualifizierte auch eine geringere Lebenserwartung und damit ein legitimes Interesse an einer Kapitalauszahlung hätten. KV Schweiz weist ebenfalls auf dieses Interesse von Menschen mit geringer Lebenserwartung hin. Bezüglich Entrichtung der Altersleistung in Kapitalform ist der Bauernverband der Ansicht, dass dies weiterhin im bisher zulässigen Rahmen möglich sein solle. Eventualiter kann er sich mit der Variante 2 einverstanden erklären.
Der SGV ist gegen beide Varianten. Anstatt die Möglichkeiten des Kapitalbezugs einzuschränken oder zu verbieten, täte man besser daran, die Sanktionen für jene Versicherten zu verschärfen, die ihr Kapital vorzeitig aufgebraucht haben. So beantragt der SGV bei Artikel 11a ELG, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei einem Vermögensverzicht bis auf das absolute Existenzminimum hinunter gekürzt werde. Denkbar wäre für den SGV auch, dass die vorbezogenen Kapitalien in eine hypothetische Rente umrechnet würden, die dann bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen abgezogen würden.
Der SGB befürwortet Variante 2. Er ist der Auffassung, dass der vollständige Ausschluss des Kapitalbezugs zum Zeitpunkt der Pensionierung aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmenden heikel sei. Auch wenn die Ausrichtung von Renten bei der Pensionierung sozialpolitisch betrachtet die sicherste Form der Altersvorsorge sei, würden zahlreiche Arbeitnehmende den Kapitalbezug wohl weiterhin bevorzugen. Solange die Lebenserwartung weniger qualifizierter Arbeitnehmender signifikant tiefer ist als jene hoch qualifizierter Arbeitnehmender, bleibe der Wunsch nach einem Kapitalbezug gerechtfertigt. Der SGB geht davon aus, dass der Kapitalbezug im Zuge künftiger Senkungen des Umwandlungssatzes weiter zunehmen wird.
Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger und Selbstständigerwerbende
Folgende Organisationen unterstützen die Variante 1: AGILE, AVIVO Schweiz,
SSR, VASOS, lupus suisse.
AGILE ist der Meinung, die 2. Säule sei für die Altersvorsorge geschaffen worden und müsse ihren Zweck weiterhin erfüllen. AGILE unterstützt deshalb den Vorschlag des Bundesrates, den Kapitalbezug für den obligatorischen Teil des BVG-Guthabens auszuschliessen. Der SSR und die VASOS plädieren auch für die Variante 1 und lehnen die Variante 2 ab. Hingegen soll der Kapitalbezug bei Auswanderung weiterhin möglich sein. AVIVO Schweiz begrüsst die Stärkung der AHV