Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
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Verbot des Kapitalbezugs für selbstständige Erwerbstätigkeit sei unverhältnismässig und kontraproduktiv. Einerseits würden kaum Einsparungen realisiert, auf der anderen Seite würden die Neugründung von Firmen und die Schaffung von Arbeitsplätzen eingeschränkt.
Übrige
FER und cp lehnen die Beschränkung des Kapitalbezugs für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. Sie würde einzelne Personen zu stark daran hindern, den Schritt in die Selbstständigkeit zu machen, die im Endeffekt Arbeitsplätze und Wohlstand schaffen könnte. Arbeitgeber Banken geben an, dass die mutmassliche Ersparnis wesentlich kleiner sei als Steuererträge durch Neugründungen. KMU-Forum ist ebenfalls gegen jegliche Beschränkung des Kapitalbezugs, insbesondere bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die vorgeschlagene Beschränkung sei nicht gerechtfertigt. Eine Beschränkung des Kapitalbezugs könnte sich negativ auf die Beschäftigung, die Finanzierung der Sozialversicherungen, die Steuereinnahmen der öffentlichen Hand und die Wirtschaft als Ganzes auswirken. Die Massnahme sei somit ausgesprochen kontraproduktiv. Für den SBV und bauenschweiz können dank des Kapitalbezugs für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Unternehmen gegründet werden, welche für den Staat Steuereinnahmen und Sozialversicherungsabgaben generieren. Diese dürften die höheren Ergänzungsleistungen wohl mehr als kompensieren.
3.1.1.3 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der berufliche Vorsorge
Keine neue Beschränkung der Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung (WEF).
Verlängerung der Rückzahlungsmöglichkeit.
Praktisch alle Teilnehmenden begrüssen, dass beim Erwerb von Wohneigentum keine neue Beschränkung der Vorbezüge aus der 2. Säule eingeführt wird und befürworten die Verlängerung der Rückzahlungsmöglichkeit.
Kantone
Für die Kantone, die sich hierzu geäussert haben, ist es richtig, die gesetzlichen Bedingungen für die Wohneigentumsförderung (WEF) nicht zu ändern (vgl. insbe-
sondere AG, AR, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NW, SH, SZ, SO, TG, TI, UR,
VD, ZG). Nur ZH ist für eine Beschränkung auf Grundstücke in der Schweiz. Viele begrüssen auch den Anreiz zur Rückzahlung von WEF-Vorbezügen (LU, UR, NW BS, AR, GR, TG, VD, JU). Für UR stellt erworbenes Wohneigentum dann keinen sicheren Gegenwert zum Kapital mehr dar, wenn es vorzeitig veräussert wird bzw. infolge Ehetrennung oder -scheidung veräussert werden muss. Dieser Realität trage der erläuternde Bericht nicht Rechnung. Namentlich JU findet es angemessen, den Vorbezug zwecks Erwerb von Wohneigentum nicht zu beschränken. Die Förderung von Wohneigentum sei ein Verfassungsauftrag. Zudem sei der Kapitalbezug für den Erwerb von Wohneigentum durch die geltenden Bestimmungen bereits ausreichend beschränkt. JU befürwortet ausserdem die Absicht, Rückzahlungen von Vorbezügen