Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
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bestehe tatsächlich ein Gegenwert. Im Allgemeinen würden dadurch die Lebensbedingungen der betreffenden älteren Personen vereinfacht, so dass in diesem Fall kein erheblicher finanzieller Nachteil für die EL entstehe. Nur die SKPE möchte auch die WEF-Vorbezüge beschränken. Fast alle Einrichtungen unterstützen auch die Absicht, die Rückzahlung länger zu ermöglichen (insbesondere VVAK, KKAK). Jedoch lehnt der ASIP die Anpassung für Rückzahlung ab: er erkennt hier keinen dringenden Handlungsbedarf. Für die IntegralStiftung wäre die folgende Formulierung klarer: « bis zum ersten Bezug einer reglementarischen Altersleistung ». prévoyance.ne findet, die Verlängerung der Rückzahlungsdauer sei verfehlt, weil jene Personen, die sich eine WEF-Rückzahlung leisten können, im Allgemeinen über ausreichende finanzielle Mittel verfügten und keine EL beantragen müssten. Publica betrachtet diese Massnahme als eine regulatorische Einschränkung, weil dadurch Einkaufsmöglichkeiten beschränkt würden.
Übrige
Die FRI, HEV Schweiz und USPI begrüssen den Richtungswechsel des Bundesrates sowie den Vorschlag, die geltenden Bestimmungen über BVG-Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum nicht zu ändern. Die Erläuterungen des Bundesrates zeigten, dass der Vorbezug des obligatorischen BVG-Altersguthaben für den Erwerb von Wohneigentum bei Erreichen des Rentenalters zu keiner Armutssituation führe. Der Erwerb von Wohneigentum sei vielmehr eine Form der Altersvorsorge. Die FRI unterstützt ausserdem den Vorschlag des Bunderates, die Rückzahlungsmodalitäten zu vereinfachen. Angestellte Schweiz, bauenschweiz, cp, der SBV und der SVIT erachten den Verzicht auf die Beschränkung des Vorbezugs für selbstbewohntes Wohneigentum sowie die Erleichterung der Rückzahlung auch als positiv. Der SVIT hält fest, dass es sich einerseits um ein geringes Risiko handle, später auf EL angewiesen zu sein. Anderseits nutzten zahlreiche Wohneigentümer mit Blick auf einen bevorstehenden Altersrücktritt den Kapitalbezug zur (teilweisen) Amortisation der hypothekarischen Belastung, wie es von Finanzinstituten verstärkt gefordert werde. Insofern sei auch die Befristung für den Bezug bis drei Jahre vor dem ordentlichen Altersrücktritt zu hinterfragen.
3.1.2 Massnahmen der EL
3.1.2.1 Senkung der Freibeträge auf dem Gesamtvermögen
Heute betragen die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen 37 500 Franken für Alleinstehende, 60 000 Franken für Ehepaare und 15 000 Franken für Kinder. Neu sollen diese Freibeträge auf 30 000 für Alleinstehende und 50 000 Franken für Ehepaare gesenkt werden. Orientierungspunkt bilden die Ansätze (unter Berücksichtigung der Teuerung) vor dem Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung (2011). Die Freibeträge auf selbstbewohnten Liegenschaften bleiben unverändert, nämlich 112 500 Franken bzw. 300 000 Franken, wenn nur noch der eine Ehegatte die gemeinsame Liegenschaft bewohnt, während der andere im Heim lebt.
Rund zwei Drittel begrüssen die Senkung der Freibeträge (alle Kantone, bürgerliche Parteien, Verbände von Arbeitgeberseite). Ein Teil der Befürwortenden möchte eine