Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
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3.1.2.2 Anrechnung von Vermögensverzichten
Der Begriff des Vermögensverzichts soll gesetzlich definiert werden. Ein Verzichtsvermögen wird angerechnet, wenn ein grosser Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird, ohne dass dafür ein triftiger Grund vorliegt.
Eine klarere rechtsverbindliche Definition wird mehrheitlich begrüsst. Auf Ablehnung oder grössere Skepsis stösst der Vorschlag bei der SPS und Organisationen, die Arbeitnehmende, Behinderte und Senioren vertreten. Sie befürchten unakzeptable Lebensführungskontrollen und vermehrter Sozialhilfebezug.
Die Kantone ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, BL, SH, AR, SG, GR, TI, VD, VS,
NE, GE, JU begrüssen grundsätzlich ein klarere und rechtsverbindliche Definition des Vermögensverzichts. VS ist der Meinung, dass die Glaubwürdigkeit gegenüber der Bevölkerung zunimmt, selbst wenn die erwarteten Einsparungen gering ausfallen. SH und GL geben jedoch zu bedenken, dass die Anrechnung von Vermögensverzichten eine Kostenverschiebung zur Sozialhilfe zur Folge haben kann. Für BL wäre es sogar prüfenswert, ob ein 10-prozentiger Verzehr nicht sogar zu hoch ist angesichts der längeren Lebenserwartung. GR erachtet die Ausnahmeregelung für Vermögen unter 100 000 Franken als sinnvoll. Die heutige Reduktion des Vermögensverzichts um die Pauschale von 10 000 Franken erscheint ihnen als stossend, wenn die Kosten für die Sicherung des Existenzminimums höher sind, weshalb sie eine Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, die für die Sicherstellung des Existenzminimums benötigt wurde, als gerechtere Lösung sähen. JU fände es angebracht, bei der Definition des Vermögensverzichts im Gesetz finanzielle Verluste aufgrund riskanter Anlagen oder Investitionen explizit zu erwähnen. GE schlägt vor, die «besonders wichtigen Gründe» gestützt auf die Rechtsprechung abschliessend aufzulisten. VD wünscht eine Präzisierung in der Verordnung, wonach Kosten für wiederkehrende Ausgaben zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards, die den spezifischen Bedürfnissen der EL-Beziehenden entsprechen, bei der Berechnung der Obergrenze des Vermögensverzehrs berücksichtigt werden. VD weist zudem darauf hin, dass die Massnahmen bezüglich Vermögensverzicht eine Kostenverschiebung auf die Leistungen der Kantone mit sich brächten. NE begrüsst die Verankerung des Begriffs des Vermögensverzichts im Gesetz. Allerdings findet NE, das Gesetz oder die Verordnung müsste präzisieren, für welche Zeitspanne und in welchem Ausmass ein allfälliger Vermögensverzehr, der lange vor Beginn des Leistungsanspruchs stattfand, im Hinblick auf eine Beschränkung des EL-Anspruchs zu berücksichtigen wäre. BE wünscht eine kleine redaktionelle Anpassung bei der gesetzlichen Definition in Artikel 11a Absatz 2 ELG, lehnt aber die Regelung von Absatz 3 ab. Dies greife zu sehr in die persönliche Freiheit ein und führe in gewissen Fällen dazu, dass die Sozialhilfe einspringen müsste. Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht sei ein faktisches Verbots der Verbrauchs von jährlich mehr als 10 % des Vermögens nicht sinnvoll. SG befürchtet eine damit verbundene Lastenverschiebung zur Sozialhilfe mit entsprechender Kostensteigerung, was er aus sozialpolitischer Sicht nicht als sinnvoll erachtet und daher ablehnt. BS stimmt zwar der neuen Umschreibung des Vermögensverzichts in Artikel 11a Absatz 2 ELG zu, lehnt jedoch die vorgeschlagene Ausweitung gemäss Artikel 11a Absatz 3 ELG ab. Wenn bereits bei einer Vermögensabnahme ab 10 000 Franken pro Jahr geprüft werden muss, ob der Vermögensverbrauch auf einen besonders wichtigen Grund zurückzu-