Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
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Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung
CURAVIVA, der Fachverband Zusatzleistungen und die KKAK unterstützen die
neue Regelung. Die KKAK regt zudem an, die Liegenschaftsbewertung wie in der AHV gemäss den entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagungen unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerten vorzunehmen
Übrige
Der SBV begrüsst die Regelung, weil damit teilweise nicht begründbare Bevorteilungen abgeschafft werden. Auch für die Municipalité de Lausanne ist diese Massnahme relevant. Sie erlaube es, gewisse Verzerrungen zu beheben.
Abgelehnt wird diese Änderung vom HEV Schweiz und dem SVIT. Für den HEV Schweiz darf die Art der Mittelbindung den EL-Anspruch nicht beeinflussen. Gesamtschulden müssten vom Gesamtvermögen abgezogen werden können, sonst erfolge eine Ungleichbehandlung bei gleichem Gesamtvermögen. Nach der Beurteilung von SVIT, bedeutet der Vorschlag, dass das rechnerische und das effektive Vermögen auseinanderklaffen (bei einer höheren hypothekarischen Verschuldung). Das könne eine EL-Kürzung zur Folge haben, obwohl das rechnerische Vermögen gar nicht zur Verfügung stehe. Konsequenz sei der Zwang zum Verkauf der Liegenschaft.
3.1.2.4 Zurechnung des Vermögens bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte im Heim lebt
Besitzt ein Ehepaar eine Liegenschaft, die nur von einem bewohnt wird, während der andere im Heim lebt, wird das Vermögen nicht hälftig angerechnet, sondern zu drei Vierteln dem im Heim Lebenden und zu einem Viertel dem zu Hause Lebenden.
Zu diesem Vorschlag äussern sich nur wenige. Von Seiten der Kantone, der KKAK sowie des SAV/economiesuisse und des SGV kommt grundsätzlich Zustimmung. Die negativen Stimmen erachten andere Lösungen als geeigneter oder können die Auswirkungen zu wenig abschätzen.
Kantone
Die Kantone ZH, BE, UR, OW, BS, BL, GR, AG, TI, VD, VS, JU unterstützen
den Vorschlag. NE befürwortet den Vorschlag, weist jedoch darauf hin, dass er bei der Vermögensaufteilung ein willkürliches Verhältnis festlegt und die Ungleichheiten zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren vergrössert. NE würde sich idealerweise eine vollständige Überarbeitung des Vorsorgesystems der Schweiz wünschen, das auf der Individualisierung von Leistungen aufbaut. Das sei allerdings nur denkbar, wenn man bei der AHV ansetze, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant sei. GE kann diesem Vorschlag zustimmen unter Vorbehalt einer Präzisierung, die verhindert, dass der zu Hause lebende Ehepartner gezwungen wird, die gemeinsame Immobilie zu veräussern, um die Leistungen des im Heim lebenden Partners finanzieren zu können. AG ist der Ansicht, dass auch geprüft werden soll, ob die Anwendung der Regel, dass drei Viertel des Vermögens dem Ehegatten im